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Der
europäische Einigungsprozess ist ein in der Geschichte
einmaliger Vorgang. Gemeinsame
Wertvorstellungen bildeten das Fundament für den Aufbau eines geeinten
Europas nach dem Zweiten Weltkrieg. Die
Schaffung eines dauerhaften Friedens war die Motivation. Anfänglich
gab es zwar noch keine Einigkeit
über den einzuschlagenden Integrationsweg. Inzwischen
hat sich jedoch die Europäische Union (EU) als zentraler Akteur
herausgeschält. Ihr
gehören inzwischen fast alle Staaten Westeuropas an,
und mit fast allen Ländern Mittelosteuropas führt
sie seit einiger Zeit Beitrittsverhandlungen. Die
Schweiz versucht, sich gegenwärtig mittels
sektorieller Einzelabkommen der EU anzunähern.
Ein
wichtiger Anstoss zur Lancierung des europäischen Integrationsprozesses
war die Rede des britischen
Premierministers Winston Churchill am 11.
September 1946 in Zürich:
«Wir
müssen etwas wie die Vereinigten Staaten von Europa schaffen. Nur so
können Hunderte von Millionen schwer arbeitender Menschen wieder die
einfachen Freuden und Hoffnungen zurückgewinnen, die das Leben lebenswert
machen. Das Verfahren ist einfach. (...) Wenn zu Anfang auch nicht alle
Staaten Europas willens oder in der Lage sind, der Union beizutreten,
müssen wir uns dennoch ans Werk machen, diejenigen Staaten, die es wollen
und können,
zusammenzufassen und zu vereinen.»
1947
rief der damalige US-Aussenminister George
Marshall die Staaten Europas dazu auf, ihre
Anstrengungen für den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu
bündeln. Im nach ihm benannten «Marshall-Plan»
sagten die USA ihre Unterstützung für
den Wiederaufbau Westeuropas zu. So war es
kein Zufall, dass die erste europäische Organisation nach
dem Krieg auf eine Initiative der Vereinigten Staaten
von Amerika zurückgeht. 1948 wurde
die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(OEEC, seit 1960 OECD)
in Paris gegründet. Das Hauptanliegen der OECD
bestand zunächst in der Liberalisierung des Handels
zwischen den europäischen Staaten. Mittlerweile ist
die OECD weit über den europäischen Rahmen
hinaus zu einem Forum der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
der wichtigsten Industrieländer (einschliesslich
der Schweiz) gewachsen.
1948
folgte der Nordatlantikpakt (NATO) als transatlantisches
Militärbündnis. Seit 1975 arbeitet zudem
die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa (OSZE, vormals KSZE; die
Schweiz ist Mitglied) an einer europäischen Sicherheitsarchitektur. In
jüngster Zeit nimmt sich auch
die EU vermehrt europäischer Sicherheitsfragen an.
1949
wurde der Europarat mit Sitz in Strassburg ins
Leben gerufen. Er war die erste umfassende europäische
Organisation, die im Gegensatz zu den
bisherigen sektoriellen Integrationsformen auf eine
verstärkte politische Zusammenarbeit zwischen den
Ländern Europas abzielte. Durch die Aufnahme
zahlreicher Staaten aus dem früheren Ostblock
entwickelte sich der Europarat zu einem gesamteuropäischen
Forum und stellt heute eine Wertegemeinschaft
der demokratisch-marktwirtschaftlich orientierten
Staaten Europas dar (41 Mitgliedstaaten). Die
Schweiz ist seit 1963 Mitglied des Europarats.
1950
wurde auf Grundlage eines Entwurfs des Europarats
in Rom die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
unterzeichnet, welche einen
bedeutsamen Mindeststandard für die Wahrung der
Menschenrechte darstellt. Zum ersten Mal wurde
mit dem Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) ein effektiver
Durchsetzungsmechanismus für den Menschenrechtsschutz
auf internationaler Ebene geschaffen.
Am
9. Mai 1950 legte der damalige französische Aussenminister
Robert Schuman den Grundstein zur
Bildung der Europäischen Gemeinschaften (EG).
In einer Erklärung stellte er einen von Jean Monnet
entwickelten Plan vor, die damals noch kriegswichtige
Kohle- und Stahlindustrie Frankreichs und
Deutschlands sowie weiterer interessierter Staaten
einer gemeinsamen Behörde zu unterstellen. 1951
wurde der «Schuman-Plan» mit dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGKS, Montanunion) Realität.
Mit der Errichtung eines gemeinsamen Marktes
für Kohle und Stahl beabsichtigten die sechs
EGKS-Gründungsstaaten – Belgien, die Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg
und die Niederlande – den Frieden in Europa
zu sichern und die Integration der europäischen Nationen
voranzutreiben.
Die
Römer Verträge.
1957
gründeten dieselben sechs Staaten in Rom die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und
die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, Euratom).
Sie weiteten damit den europäischen Integrationsprozess auf
die gesamte Wirtschaft aus. Die
EWG hatte das Ziel, einen gemeinsamen Markt und
eine Zollunion zu schaffen, während mit der EAG
die zivile Nutzung der Nuklearenergie gemeinsam entwickelt
werden sollte. Die drei Gemeinschaften EGKS,
EWG und EAG wurden 1967 zu
den Europäischen Gemeinschaften fusioniert.
Von
Maastricht über Amsterdam nach Nizza.
Die
Gründungsverträge wurden seit den achtziger Jahren
mehrfach überarbeitet, vertieft und ergänzt:
Die
Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1986
sah die endgültige Vollendung des Binnenmarktes bis
Ende 1992 vor. Die EG erhielt neue Zuständigkeiten,
und die Effizienz der Entscheidungsverfahren sowie
die Mitentscheidungsmöglichkeiten des
Europäischen Parlaments wurden verbessert.
Schon 1970 vereinbarten die Mitgliedstaaten im
Bereich der Aussenpolitik eine enge Kooperation im
Rahmen der sogenannten Europäischen Politischen
Zusammenarbeit (EPZ). Die EPZ wurde
in der EEA vertraglich verankert.
Der
Vertrag von Maastricht von 1992 eröffnete eine
weitere Stufe auf dem Weg zur politischen Einigung
Europas. Der Vertrag ergänzt die Europäischen Gemeinschaften mit neuen
Formen und Politiken
und stellt diese unter das gemeinsame Dach
der Europäischen Union (EU). Die Europäische Union
beruht auf drei Säulen:
-
Die
erste Säule bilden die Europäischen Gemeinschaften als Grundlage der
Union. Dazu gehörten ursprünglich die EGKS, EAG sowie die EWG. Seit
dem 23. Juli 2002 ist aber der EGKS-Vertrag nach 50 Jahren ausser
Kraft getreten.
-
Die
zweite Säule besteht aus der Gemeinsamen Aussen-
und Sicherheitspolitik.
-
Die
dritte Säule umfasst die Zusammenarbeit in den
Bereichen Justiz und Inneres (Polizeiliche und
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen).
Ein
weiteres Kernstück des Vertrags von Maastricht war
die schrittweise Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU),
die Anfang 2002 mit der
Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen vollendet
wurde.
Eine
zusätzliche Entwicklung erfuhr die EU durch
den Vertrag von Amsterdam von 1997. Die Bereiche
Beschäftigung, Aussenpolitik und innere Sicherheit
erhielten grösseres Gewicht. Zudem wurden die
Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments in
den Entscheidungsverfahren der EU weiter ausgebaut.
Der
Vertrag von Nizza von 2000 soll die EU auf
die nächste Erweiterung vorbereiten. Der für die ursprünglich
sechs Gründungsstaaten geschaffene institutionelle
Rahmen kann nach einer erneuten Erweiterung
kaum mehr funktionieren. Deshalb wurden
die Grösse und Zusammensetzung der Europäischen Kommission
sowie die Stimmengewichtung und
das qualifizierte Mehr im Rat geändert. Der
Vertrag von Nizza trat am 1. Februar 2003 in Kraft. Die Bestimmungen
hinsichtlich der Grösse und Zusammensetzung der Kommission bzw. des Europäischen
Parlaments treten aber erst am 1. November 2004, also ein halbes Jahr nach
der Erweiterung am 1. Mai 2004, bzw.
2007 und 2009 in Kraft.
Die
Mitgliedstaaten.
Gründungsstaaten:
Belgien,
Deutschland, Frankreich,
Italien, Luxemburg und
die Niederlande
1973
Beitritt von: Dänemark, Irland und dem Vereinigten
Königreich
1981
Beitritt von: Griechenland
1986
Beitritt von: Portugal und Spanien
1995
Beitritt von: Finnland, Österreich und Schweden
(Siehe
dazu die aktuelle Karte
und die Bevölkerungszahlen
Die
Institutionen - siehe Organigramm
Europäische
Kommission. (Brüssel)
ZUSAMMENSETZUNG:
Die Kommission ist ein Kollegium, das
aus 20 Mitgliedern besteht. Dabei stellen die
grossen Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich,
Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich)
jeweils zwei Kommissionsmitglieder, die
übrigen je eines.
ERNENNUNG:
Im Einvernehmen mit den Regierungen der
Mitgliedstaaten, dem Kommissionspräsidenten und
dem Europäischen Parlament werden die
Mitglieder der Kommission für 5 Jahre bestellt.
AUFGABEN:
Die Kommission schlägt Rechtsakte vor,
sorgt als Exekutivorgan und Hüterin der Verträge für
die Ausführung der europäischen Gesetze und
vertritt die Union nach aussen wie z.B. bei den Verhandlungen
mit der Welthandelsorganisation (WTO). Die Tätigkeit der
Kommission kann im weitesten Sinne
mit jener des schweizerischen Bundesrates und
der Bundesverwaltung verglichen werden.
Rat
der Europäischen Union. (Ministerrat,
Brüssel)
ZUSAMMENSETZUNG:
Der Rat setzt sich aus je einem
Vertreter auf Ministerebene jedes Mitgliedstaates zusammen. Die personelle
Zusammensetzung wechselt
je nach Sachfragen.
AUFGABEN:
Der Rat ist das Gesetzgebungsorgan der
Union. Je nach Themenbereich wird entweder einstimmig
oder mit qualifizierter Mehrheit entschieden. Im
letzteren Fall wird den Mitgliedstaaten ein
ihrer Grösse entsprechendes Gewicht beigemessen. Der
Rat hat weitere Aufgaben in den Bereichen
Aussen- und Sicherheitspolitik sowie in der
Koordination der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in
der Innen- und Justizpolitik.
Der
Rat besitzt in seiner Arbeitsweise eine gewisse Ähnlichkeit
mit dem Ständerat der Schweiz.
Obwohl
die Gemeinschaft klare Entscheidungsverfahren kennt,
wird stets auch ein Konsens gesucht.
In wichtigen Fragen hat jeder Mitgliedstaat ein
Vetorecht. In diesem Sinne gilt in der EU ein mit
der Schweiz vergleichbares Konkordanzprinzip.
Europäisches
Parlament. (Strassburg, Brüssel)
ZUSAMMENSETZUNG:
Das Europäische Parlament besteht
aus 626 Abgeordneten.
WAHL:
Die Abgeordneten werden durch eine allgemeine
und direkte Wahl von der Bevölkerung der
einzelnen Mitgliedstaaten auf fünf Jahre gewählt. Das
Europäische Parlament wählt seinerseits einen
Präsidenten.
AUFGABEN:
Das Parlament übernimmt die Kontrolle
über die Kommission und den Rat und ist,
gemeinsam mit dem Rat, Gesetzgebungs- und Haushaltsorgan
der EU.
Das
Europäische Parlament kann in seiner Funktionsweise
im weitesten Sinne mit dem Nationalrat der
Schweiz verglichen werden.
Europäischer
Gerichtshof. (Luxemburg)
ZUSAMMENSETZUNG:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
besteht gegenwärtig aus fünfzehn Richtern und
acht Generalanwälten.
ERNENNUNG:
Die Richter und Generalanwälte werden
von den Regierungen der Mitgliedstaaten in
gegenseitigem Einvernehmen ernannt und wählen aus
ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs.
AUFGABEN:
Der Gerichtshof sorgt für die Befolgung und
einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts und
entscheidet über die ihm vorgelegten Rechtsstreitigkeiten.
Mit seinen Urteilen ist der
EuGH der eigentliche Motor der Integration.
In
vergleichbarer Weise achtet auch die Schweiz als
ausgeprägt föderalistischer Staat mit verschiedenen Regionen,
Kulturen und Sprachen mit Hilfe des
Bundesgerichts auf eine einheitliche Rechtsauslegung.
Die
Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in
Frankfurt bildet das Steuerungszentrum der Wirtschafts- und
Währungsunion (WWU). Die EZB ist für
die Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet verantwortlich.
Die Mitglieder (ohne Dänemark, Schweden
und das Vereinigte Königreich) der EZB sind
unabhängig von Weisungen eines EU-Organes oder
eines Mitgliedstaates.
Der
Europäische Rechnungshof hat die Aufgabe, die
Rechtmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie
die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der
EU zu prüfen. Um eine regional ausgewogene
Entwicklung zu fördern, steht die Europäische Investitionsbank
(EIB) als Finanzinstitut zur
Verfügung. Sie gewährt Darlehen und Bürgschaften zur
Erschliessung unterentwickelter Gebiete,
zur Modernisierung von Unternehmen oder
zur Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Der
Wirtschafts- und Sozialausschuss (Verbände und
Sozialpartner) und der Ausschuss der Regionen
mit je 222 Mitgliedern treten als Nebenorgane mit
beratender Funktion auf.
Der
Binnenmarkt.
Kernstück
der EU bildet der Binnenmarkt. Durch einen
grossen Markt mit weitgehend harmonisierten Regeln
soll die Produktivität innerhalb der Union
erhöht und die Konkurrenzfähigkeit der europäischen
Produkte verbessert werden.
Die
Gemeinsame Politik in den Bereichen Justiz
und Inneres.
1985
und 1990 wurden die «Schengener Übereinkommen» vorerst
als völkerrechtliche Vereinbarungen durch
alle EU-Staaten mit Ausnahme von Irland
und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen. Die
Übereinkommen sind mittlerweile durch den
Amsterdamer Vertrag in den Rahmen der Gemeinschaft integriert.
Ziel ist es, die Kontrollen im Personenverkehr
an den Binnengrenzen der Union abzuschaffen
und gleichzeitig gemeinsame Schutzstandards an
den Aussengrenzen zu verwirklichen. Ziel
ist ein europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts.
An
dem schrittweisen Abbau der Kontrollen an den
gemeinsamen Grenzen beteiligen sich die EU-Mitgliedstaaten ohne
Irland und das Vereinigte Königreich sowie
die EFTA- bzw. EWR-Länder Island und
Norwegen.
Die
Erweiterung.
1998
begannen die Beitrittsverhandlungen mit den mittel-
und osteuropäischen Ländern sowie mit Malta
und Zypern. Beitrittsverhandlungen mit der Türkei
wurden in Aussicht gestellt. Nach dem Zusammenbruch des
Ostblocks sieht die EU in dieser mittlerweile
fünften Erweiterungsrunde eine grosse Chance,
um die politische und wirtschaftliche Stabilität
sowie den Frieden in ganz Europa dauerhaft zu
stärken. Die EU käme damit ihrem seit der Gründung
verfolgten Ziel einer immer engeren Union
der Völker Europas ein grosses Stück näher.
Voraussetzungen
für die Mitgliedschaft in der Union
sind: Demokratie, stabile Institutionen, Rechtsstaatlichkeit,
Gewährleistung der Menschen- und Minderheitenrechte
sowie eine wettbewerbsfähige Marktwirtschaft.
Des weiteren setzt die EU voraus,
dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus
einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen
sowie die politischen und wirtschaftlichen Ziele
der Union teilen.
Die
Bewerberländer sind Bulgarien, Estland, Lettland,
Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien,
Tschechische Republik, Ungarn und Zypern
sowie die Türkei.
Siehe
dazu die Karte über die Europäische Union
Die
Europäische Freihandelsassoziation.
Nicht
alle westeuropäischen Länder teilten die ambitiösen politischen
und wirtschaftlichen Zielsetzungen der
Gründungsstaaten der damaligen Europäischen Gemeinschaften und heutigen
Europäischen Union.
Sie beschritten deshalb anfänglich einen eigenen,
weniger weitgehenden Integrationsweg.
1960
riefen Dänemark, Österreich, Norwegen, Portugal,
Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich
die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)
ins Leben. Später traten auch noch Finnland,
Island und Liechtenstein bei. Heute gehören nur
noch Island, Norwegen, Liechtenstein und
die Schweiz zur EFTA. Alle anderen Länder sind
inzwischen der EU beigetreten.
Die
EFTA wurde als Alternative zu den damaligen Europäischen
Gemeinschaften konzipiert. Sie trieb
zwar ebenfalls den Abbau der Zölle und der Handelshemmnisse
im Warenverkehr zwischen ihren
Mitgliedern voran, liess jedoch als lockerer Staatenbund
weiterhin eine autonome nationale Aussenhandelspolitik
zu und sah auch keine supranationalen Institutionen
vor. Zudem verfolgte sie
keine politischen Ziele. Während des Kalten Krieges
war die EFTA deshalb auch ein Auffangbecken für
die neutralen Staaten Europas. Trotzdem gab
es viele Bemühungen, die beiden Organisationen einander
näher zu bringen. 1972 gelang mit dem Abschluss
von bilateralen Freihandelsabkommen der
Brückenschlag zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, darunter
der Schweiz, und der EU.
Siehe
dazu wichtige Abkommen
1994
verstärkten EU und EFTA mit der Schaffung des
Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ihre
Zusammenarbeit. Mit dem EWR-Abkommen können
die EFTA-Staaten am EU-Binnenmarkt teilnehmen.
Bei der Ausarbeitung der Binnenmarktgesetzgebung haben
sie jedoch nur ein Mitsprache- und
kein Mitentscheidungsrecht. 1992 lehnte
die Schweiz als einziges Land unter den verbleibenden EFTA-Staaten
den EWR-Vertrag ab.
In
den folgenden Jahren bemühte sich deshalb die
schweizerische Regierung, in Form von bilateralen Abkommen
mit der EU eine Ersatzlösung auszuhandeln.
1999 konnten die Verhandlungen abgeschlossen
und bilaterale Verträge in den sieben Bereichen
Personenverkehr, technische Handelshemmnisse, Landverkehr,
Luftverkehr, Forschung, öffentliches
Beschaffungswesen und Landwirtschaft
unterzeichnet werden. Bevölkerung und
Kantone der Schweiz stimmten den Verträgen in
einem Referendum im Mai 2000 mit deutlicher Mehrheit
zu. Die
Abkommen mussten zusätzlich von den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden
und konnten am 1. Juni 2002 in Kraft treten.
Im
Juni 2001 unterzeichneten die Aussenminister der
verbleibenden EFTA-Staaten in Vaduz eine modernisierte EFTA-Konvention (Vaduzer
Abkommen). Mit der
Modernisierung werden im Wesentlichen die
Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und der EU auf die EFTA-Staaten
ausgeweitet. Ausgenommen bleibt das
Abkommen über die Forschungszusammenarbeit. Weiter
enthält die Konvention jetzt auch Kapitel über
Dienstleistungen, Investitionen, Geistiges Eigentum
und Streitbeilegung, die über eine Regelung
des reinen Freihandels von Waren hinausgehen. Die
revidierte Konvention bringt damit die
Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten auf das
gleiche Niveau wie jene zwischen der Schweiz und
der EU.
Siehe
dazu die vier Integrationsstufen
|
Peter
Hänni (Hrsg.)
|
Schweiz
– EU, Systematische Sammlung der Rechtserlasse,
Loseblattsammlung, 2 Bände, Zürich 2000 |
|
Daniel Thürer/Rolf
H.Weber/Roger Zäch (Hrsg.)
|
Bilaterale
Verträge Schweiz –EG,Zürich 2001 |
|
Daniel
Felder/Christine Kaddous (Hrsg.):
|
Bilaterale
Abkommen Schweiz –EU,Basel 2001 |
|
Klaus-Dieter
Borchardt (Hrsg.:Europäische Kommission)
|
Das
ABC des Gemeinschaftsrechts,Brüssel 2001, zu bestellen beim Euro
Info Center Schweiz, http://www.osec.ch |
|
Offizielle
Homepage der EU
|
http://europa.eu.int |
|
Homepage
des schweizerischen Integrationsbüros EDA/EVD
|
http://www.europa.admin.ch |
|
Didaktische Unterlagen zu den
Bilateralen I |
www.europa.admin.ch/ba/d/index.htm |
|
Stellungnahme der Kantonsregierungen |
www.europa.admin.ch/cant/d/stellungsnahme.htm |
|
Alle
Zahlen vom Statistischen Amt der EU |
Eurostat
Data Shop Zürich, http://www.statistik.zh.ch/europa |
|
EUPRAXIS - eine Datenbank über
Stipendien und Projektunterstützungen |
durch die EU sowie Links zu
Jobchancen etc: www.eupraxis.com |
|
Gemeinsame
Wertvorstellungen bildeten das Fundament für den Aufbau eines geeinten
Europas nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Schaffung eines dauerhaften
Friedens war die Motivation.
«Wir
müssen etwas wie die Vereinigten
Staaten von Europa schaffen.»
Winston
Churchill,1946
Die
Europäische Union beruht auf drei Säulen:
Die
erste Säule bilden die Europäischen
Gemeinschaften (
EAG, EWG sowie bis zum 23.7.2002 die EGKS) als Grundlage der Union.
Die
zweite Säule besteht aus der
Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik.
Die
dritte Säule umfasst die Zusammenarbeit
in den Bereichen
Justiz und Inneres.
Rat
der Europäischen Union ist zu unterscheiden
von:
-
Europäischer
Rat
Bei
den regelmässigen Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs
und des Kommissionspräsidenten
werden die Leitlinien
der europäischen Politik
festgelegt.
-
Europarat
Der
Europarat ist eine eigenständige internationale Organisation, die sich
hauptsächlich mit den Themen Menschenrechte und demokratische Regeln
befasst.
Kernstück
der EU bildet der
Binnenmarkt. Durch einen grossen Markt mit weitgehend
harmonisierten Regeln soll die Produktivität
innerhalb der Union
erhöht und die Konkurrenzfähigkeit der europäischen Produkte verbessert
werden.
Im
Binnenmarkt gelten die
«vier
Freiheiten» bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten:
1.
Freier
Personenverkehr.
Diskriminierungsverbot
Niederlassungs-und
Beschäftigungsfreiheit für EU-Bürger
Harmonisierung
der Asyl-und Migrationspolitik
Wegfall
der Kontrollen an den Binnengrenzen,
dafür verstärkte Kontrollen
an den Aussengrenzen.
2.
Freier
Warenverkehr.
Für
Waren aus den Mitgliedstaaten bzw. für Waren, die sich dort
in freiem Verkehr befinden
Wegfall
der mengenmässigen
Beschränkungen
und der Kontrollen an den Binnengrenzen
Zollunion:
Gemeinsamer Aussenzoll gegenüber Drittstaaten
Harmonisierung
bzw. gegenseitige Anerkennung von Normen und
Vorschriften
Steuerharmonisierung
3.
Freier Dienst-
leistungsverkehr.
Für
zeitlich beschränkte Leistungen
mit Grenzüberschreitung des
Dienstleistungserbringers (aktiv)
und des
Dienstleistungempfängers (passiv)
der
Dienstleistung selbst
Harmonisierung
der Banken- und
Versicherungsaufsicht
Öffnung
der Transport- und Telekommunikationsmärkte
4.
Freier
Kapitalverkehr.
Freier
Verkehr von Vermögensanlagen (Geldkapital und Sachkapital, z.B.
Direktinvestitionen und
Immobilien)
Freier
Zahlungsverkehr
Liberalisierung
des Wertpapierverkehrs.
1972
gelang mit dem Abschluss von bilateralen Freihandelsabkommen der
Brückenschlag zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, darunter der Schweiz,
und der EU.
Bevölkerung
und Kantone
der Schweiz stimmten
den bilateralen
Abkommen in
einem Referendum im Mai
2000 mit deutlicher Mehrheit zu, und die Verträge traten am 1.
Juni 2002 in Kraft.
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