Das Wichtigste über die EU

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Der europäische Einigungsprozess ist ein in der Geschichte einmaliger Vorgang. Gemeinsame Wertvorstellungen bildeten das Fundament für den Aufbau eines geeinten Europas nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Schaffung eines dauerhaften Friedens war die Motivation. Anfänglich gab es zwar noch keine Einigkeit über den einzuschlagenden Integrationsweg. Inzwischen hat sich jedoch die Europäische Union (EU) als zentraler Akteur herausgeschält. Ihr gehören inzwischen fast alle Staaten Westeuropas an, und mit fast allen Ländern Mittelosteuropas führt sie seit einiger Zeit Beitrittsverhandlungen. Die Schweiz versucht, sich gegenwärtig mittels sektorieller Einzelabkommen der EU anzunähern.

 

Ein wichtiger Anstoss zur Lancierung des europäischen Integrationsprozesses war die Rede des britischen Premierministers Winston Churchill am 11. September 1946 in Zürich:

 

«Wir müssen etwas wie die Vereinigten Staaten von Europa schaffen. Nur so können Hunderte von Millionen schwer arbeitender Menschen wieder die einfachen Freuden und Hoffnungen zurückgewinnen, die das Leben lebenswert machen. Das Verfahren ist einfach. (...) Wenn zu Anfang auch nicht alle Staaten Europas willens oder in der Lage sind, der Union beizutreten, müssen wir uns dennoch ans Werk machen, diejenigen Staaten, die es wollen und können, zusammenzufassen und zu vereinen.»

 

1947 rief der damalige US-Aussenminister George Marshall die Staaten Europas dazu auf, ihre Anstrengungen für den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu bündeln. Im nach ihm benannten «Marshall-Plan» sagten die USA ihre Unterstützung für den Wiederaufbau Westeuropas zu. So war es kein Zufall, dass die erste europäische Organisation nach dem Krieg auf eine Initiative der Vereinigten Staaten von Amerika zurückgeht. 1948 wurde die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC, seit 1960 OECD) in Paris gegründet. Das Hauptanliegen der OECD bestand zunächst in der Liberalisierung des Handels zwischen den europäischen Staaten. Mittlerweile ist die OECD weit über den europäischen Rahmen hinaus zu einem Forum der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der wichtigsten Industrieländer (einschliesslich der Schweiz) gewachsen.

 

1948 folgte der Nordatlantikpakt (NATO) als transatlantisches Militärbündnis. Seit 1975 arbeitet zudem die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE, vormals KSZE; die Schweiz ist Mitglied) an einer europäischen Sicherheitsarchitektur. In jüngster Zeit nimmt sich auch die EU vermehrt europäischer Sicherheitsfragen an.

 

1949 wurde der Europarat mit Sitz in Strassburg ins Leben gerufen. Er war die erste umfassende europäische Organisation, die im Gegensatz zu den bisherigen sektoriellen Integrationsformen auf eine verstärkte politische Zusammenarbeit zwischen den Ländern Europas abzielte. Durch die Aufnahme zahlreicher Staaten aus dem früheren Ostblock entwickelte sich der Europarat zu einem gesamteuropäischen Forum und stellt heute eine Wertegemeinschaft der demokratisch-marktwirtschaftlich orientierten Staaten Europas dar (41 Mitgliedstaaten). Die Schweiz ist seit 1963 Mitglied des Europarats.

 

1950 wurde auf Grundlage eines Entwurfs des Europarats in Rom die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet, welche einen bedeutsamen Mindeststandard für die Wahrung der Menschenrechte darstellt. Zum ersten Mal wurde mit dem Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein effektiver Durchsetzungsmechanismus für den Menschenrechtsschutz auf internationaler Ebene geschaffen.

 

Am 9. Mai 1950 legte der damalige französische Aussenminister Robert Schuman den Grundstein zur Bildung der Europäischen Gemeinschaften (EG). In einer Erklärung stellte er einen von Jean Monnet entwickelten Plan vor, die damals noch kriegswichtige Kohle- und Stahlindustrie Frankreichs und Deutschlands sowie weiterer interessierter Staaten einer gemeinsamen Behörde zu unterstellen. 1951 wurde der «Schuman-Plan» mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGKS, Montanunion) Realität. Mit der Errichtung eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl beabsichtigten die sechs EGKS-Gründungsstaaten – Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande – den Frieden in Europa zu sichern und die Integration der europäischen Nationen voranzutreiben.

 

Die Römer Verträge.

1957 gründeten dieselben sechs Staaten in Rom die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, Euratom). Sie weiteten damit den europäischen Integrationsprozess auf die gesamte Wirtschaft aus. Die EWG hatte das Ziel, einen gemeinsamen Markt und eine Zollunion zu schaffen, während mit der EAG die zivile Nutzung der Nuklearenergie gemeinsam entwickelt werden sollte. Die drei Gemeinschaften EGKS, EWG und EAG wurden 1967 zu den Europäischen Gemeinschaften fusioniert.

 

Von Maastricht über Amsterdam nach Nizza.

Die Gründungsverträge wurden seit den achtziger Jahren mehrfach überarbeitet, vertieft und ergänzt:

 

Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) von 1986 sah die endgültige Vollendung des Binnenmarktes bis Ende 1992 vor. Die EG erhielt neue Zuständigkeiten, und die Effizienz der Entscheidungsverfahren sowie die Mitentscheidungsmöglichkeiten des Europäischen Parlaments wurden verbessert. Schon 1970 vereinbarten die Mitgliedstaaten im Bereich der Aussenpolitik eine enge Kooperation im Rahmen der sogenannten Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ). Die EPZ wurde in der EEA vertraglich verankert.

 

Der Vertrag von Maastricht von 1992 eröffnete eine weitere Stufe auf dem Weg zur politischen Einigung Europas. Der Vertrag ergänzt die Europäischen Gemeinschaften mit neuen Formen und Politiken und stellt diese unter das gemeinsame Dach der Europäischen Union (EU). Die Europäische Union beruht auf drei Säulen:

  • Die erste Säule bilden die Europäischen Gemeinschaften als Grundlage der Union. Dazu gehörten ursprünglich die EGKS, EAG sowie die EWG. Seit dem 23. Juli 2002 ist aber der EGKS-Vertrag nach 50 Jahren ausser Kraft getreten.

  • Die zweite Säule besteht aus der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik.

  • Die dritte Säule umfasst die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres (Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen).

Ein weiteres Kernstück des Vertrags von Maastricht war die schrittweise Schaffung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), die Anfang 2002 mit der Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen vollendet wurde.

 

Eine zusätzliche Entwicklung erfuhr die EU durch den Vertrag von Amsterdam von 1997. Die Bereiche Beschäftigung, Aussenpolitik und innere Sicherheit erhielten grösseres Gewicht. Zudem wurden die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments in den Entscheidungsverfahren der EU weiter ausgebaut.

 

Der Vertrag von Nizza von 2000 soll die EU auf die nächste Erweiterung vorbereiten. Der für die ursprünglich sechs Gründungsstaaten geschaffene institutionelle Rahmen kann nach einer erneuten Erweiterung kaum mehr funktionieren. Deshalb wurden die Grösse und Zusammensetzung der Europäischen Kommission sowie die Stimmengewichtung und das qualifizierte Mehr im Rat geändert. Der Vertrag von Nizza trat am 1. Februar 2003 in Kraft. Die Bestimmungen hinsichtlich der Grösse und Zusammensetzung der Kommission bzw. des Europäischen Parlaments treten aber erst am 1. November 2004, also ein halbes Jahr nach der Erweiterung am 1. Mai 2004,  bzw. 2007 und 2009 in Kraft.

 

Die Mitgliedstaaten.

Gründungsstaaten:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande

 

1973 Beitritt von: Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich

1981 Beitritt von: Griechenland

1986 Beitritt von: Portugal und Spanien

1995 Beitritt von: Finnland, Österreich und Schweden

 

(Siehe dazu die aktuelle Karte und die Bevölkerungszahlen

 

Die Institutionen - siehe Organigramm

 

Europäische Kommission. (Brüssel)

 

ZUSAMMENSETZUNG: Die Kommission ist ein Kollegium, das aus 20 Mitgliedern besteht. Dabei stellen die grossen Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich) jeweils zwei Kommissionsmitglieder, die übrigen je eines.

 

ERNENNUNG: Im Einvernehmen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Kommissionspräsidenten und dem Europäischen Parlament werden die Mitglieder der Kommission für 5 Jahre bestellt.

 

AUFGABEN: Die Kommission schlägt Rechtsakte vor, sorgt als Exekutivorgan und Hüterin der Verträge für die Ausführung der europäischen Gesetze und vertritt die Union nach aussen wie z.B. bei den Verhandlungen mit der Welthandelsorganisation (WTO). Die Tätigkeit der Kommission kann im weitesten Sinne mit jener des schweizerischen Bundesrates und der Bundesverwaltung verglichen werden.

 

Rat der Europäischen Union. (Ministerrat, Brüssel)

 

ZUSAMMENSETZUNG: Der Rat setzt sich aus je einem Vertreter auf Ministerebene jedes Mitgliedstaates zusammen. Die personelle Zusammensetzung wechselt je nach Sachfragen.

 

AUFGABEN: Der Rat ist das Gesetzgebungsorgan der Union. Je nach Themenbereich wird entweder einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entschieden. Im letzteren Fall wird den Mitgliedstaaten ein ihrer Grösse entsprechendes Gewicht beigemessen. Der Rat hat weitere Aufgaben in den Bereichen Aussen- und Sicherheitspolitik sowie in der Koordination der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der Innen- und Justizpolitik.

 

Der Rat besitzt in seiner Arbeitsweise eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Ständerat der Schweiz.

 

Obwohl die Gemeinschaft klare Entscheidungsverfahren kennt, wird stets auch ein Konsens gesucht. In wichtigen Fragen hat jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht. In diesem Sinne gilt in der EU ein mit der Schweiz vergleichbares Konkordanzprinzip.

 

Europäisches Parlament. (Strassburg, Brüssel)

 

ZUSAMMENSETZUNG: Das Europäische Parlament besteht aus 626 Abgeordneten.

 

WAHL: Die Abgeordneten werden durch eine allgemeine und direkte Wahl von der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten auf fünf Jahre gewählt. Das Europäische Parlament wählt seinerseits einen Präsidenten.

 

AUFGABEN: Das Parlament übernimmt die Kontrolle über die Kommission und den Rat und ist, gemeinsam mit dem Rat, Gesetzgebungs- und Haushaltsorgan der EU.

 

Das Europäische Parlament kann in seiner Funktionsweise im weitesten Sinne mit dem Nationalrat der Schweiz verglichen werden.

 

Europäischer Gerichtshof. (Luxemburg)

 

ZUSAMMENSETZUNG: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) besteht gegenwärtig aus fünfzehn Richtern und acht Generalanwälten.

 

ERNENNUNG: Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen ernannt und wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs.

 

AUFGABEN: Der Gerichtshof sorgt für die Befolgung und einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts und entscheidet über die ihm vorgelegten Rechtsstreitigkeiten. Mit seinen Urteilen ist der EuGH der eigentliche Motor der Integration.

 

In vergleichbarer Weise achtet auch die Schweiz als ausgeprägt föderalistischer Staat mit verschiedenen Regionen, Kulturen und Sprachen mit Hilfe des Bundesgerichts auf eine einheitliche Rechtsauslegung.

 

Die Europäische Zentralbank (EZB) mit Sitz in Frankfurt bildet das Steuerungszentrum der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU). Die EZB ist für die Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet verantwortlich. Die Mitglieder (ohne Dänemark, Schweden und das Vereinigte Königreich) der EZB sind unabhängig von Weisungen eines EU-Organes oder eines Mitgliedstaates.

 

Der Europäische Rechnungshof hat die Aufgabe, die Rechtmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der EU zu prüfen. Um eine regional ausgewogene Entwicklung zu fördern, steht die Europäische Investitionsbank (EIB) als Finanzinstitut zur Verfügung. Sie gewährt Darlehen und Bürgschaften zur Erschliessung unterentwickelter Gebiete, zur Modernisierung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsplätze.

 

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (Verbände und Sozialpartner) und der Ausschuss der Regionen mit je 222 Mitgliedern treten als Nebenorgane mit beratender Funktion auf.

 

Der Binnenmarkt.

Kernstück der EU bildet der Binnenmarkt. Durch einen grossen Markt mit weitgehend harmonisierten Regeln soll die Produktivität innerhalb der Union erhöht und die Konkurrenzfähigkeit der europäischen Produkte verbessert werden.

 

Die Gemeinsame Politik in den Bereichen Justiz und Inneres.

1985 und 1990 wurden die «Schengener Übereinkommen» vorerst als völkerrechtliche Vereinbarungen durch alle EU-Staaten mit Ausnahme von Irland und dem Vereinigten Königreich abgeschlossen. Die Übereinkommen sind mittlerweile durch den Amsterdamer Vertrag in den Rahmen der Gemeinschaft integriert. Ziel ist es, die Kontrollen im Personenverkehr an den Binnengrenzen der Union abzuschaffen und gleichzeitig gemeinsame Schutzstandards an den Aussengrenzen zu verwirklichen. Ziel ist ein europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

 

An dem schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen beteiligen sich die EU-Mitgliedstaaten ohne Irland und das Vereinigte Königreich sowie die EFTA- bzw. EWR-Länder Island und Norwegen.

 

Die Erweiterung.

1998 begannen die Beitrittsverhandlungen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie mit Malta und Zypern. Beitrittsverhandlungen mit der Türkei wurden in Aussicht gestellt. Nach dem Zusammenbruch des Ostblocks sieht die EU in dieser mittlerweile fünften Erweiterungsrunde eine grosse Chance, um die politische und wirtschaftliche Stabilität sowie den Frieden in ganz Europa dauerhaft zu stärken. Die EU käme damit ihrem seit der Gründung verfolgten Ziel einer immer engeren Union der Völker Europas ein grosses Stück näher.

 

Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Union sind: Demokratie, stabile Institutionen, Rechtsstaatlichkeit, Gewährleistung der Menschen- und Minderheitenrechte sowie eine wettbewerbsfähige Marktwirtschaft. Des weiteren setzt die EU voraus, dass die einzelnen Beitrittskandidaten die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen übernehmen sowie die politischen und wirtschaftlichen Ziele der Union teilen.

 

Die Bewerberländer sind Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern sowie die Türkei.

 

Siehe dazu die Karte über die Europäische Union

 

Die Europäische Freihandelsassoziation.

Nicht alle westeuropäischen Länder teilten die ambitiösen politischen und wirtschaftlichen Zielsetzungen der Gründungsstaaten der damaligen Europäischen Gemeinschaften und heutigen Europäischen Union. Sie beschritten deshalb anfänglich einen eigenen, weniger weitgehenden Integrationsweg.

 

1960 riefen Dänemark, Österreich, Norwegen, Portugal, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) ins Leben. Später traten auch noch Finnland, Island und Liechtenstein bei. Heute gehören nur noch Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz zur EFTA. Alle anderen Länder sind inzwischen der EU beigetreten.

 

Die EFTA wurde als Alternative zu den damaligen Europäischen Gemeinschaften konzipiert. Sie trieb zwar ebenfalls den Abbau der Zölle und der Handelshemmnisse im Warenverkehr zwischen ihren Mitgliedern voran, liess jedoch als lockerer Staatenbund weiterhin eine autonome nationale Aussenhandelspolitik zu und sah auch keine supranationalen Institutionen vor. Zudem verfolgte sie keine politischen Ziele. Während des Kalten Krieges war die EFTA deshalb auch ein Auffangbecken für die neutralen Staaten Europas. Trotzdem gab es viele Bemühungen, die beiden Organisationen einander näher zu bringen. 1972 gelang mit dem Abschluss von bilateralen Freihandelsabkommen der Brückenschlag zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, darunter der Schweiz, und der EU.

 

Siehe dazu wichtige Abkommen

 

1994 verstärkten EU und EFTA mit der Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ihre Zusammenarbeit. Mit dem EWR-Abkommen können die EFTA-Staaten am EU-Binnenmarkt teilnehmen. Bei der Ausarbeitung der Binnenmarktgesetzgebung haben sie jedoch nur ein Mitsprache- und kein Mitentscheidungsrecht. 1992 lehnte die Schweiz als einziges Land unter den verbleibenden EFTA-Staaten den EWR-Vertrag ab.

 

In den folgenden Jahren bemühte sich deshalb die schweizerische Regierung, in Form von bilateralen Abkommen mit der EU eine Ersatzlösung auszuhandeln. 1999 konnten die Verhandlungen abgeschlossen und bilaterale Verträge in den sieben Bereichen Personenverkehr, technische Handelshemmnisse, Landverkehr, Luftverkehr, Forschung, öffentliches Beschaffungswesen und Landwirtschaft unterzeichnet werden. Bevölkerung und Kantone der Schweiz stimmten den Verträgen in einem Referendum im Mai 2000 mit deutlicher Mehrheit zu. Die Abkommen mussten zusätzlich von den EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden und konnten am 1. Juni 2002 in Kraft treten.

 

Im Juni 2001 unterzeichneten die Aussenminister der verbleibenden EFTA-Staaten in Vaduz eine modernisierte EFTA-Konvention (Vaduzer Abkommen). Mit der Modernisierung werden im Wesentlichen die Bestimmungen der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU auf die EFTA-Staaten ausgeweitet. Ausgenommen bleibt das Abkommen über die Forschungszusammenarbeit. Weiter enthält die Konvention jetzt auch Kapitel über Dienstleistungen, Investitionen, Geistiges Eigentum und Streitbeilegung, die über eine Regelung des reinen Freihandels von Waren hinausgehen. Die revidierte Konvention bringt damit die Beziehungen zwischen den EFTA-Staaten auf das gleiche Niveau wie jene zwischen der Schweiz und der EU.

 

Siehe dazu die vier Integrationsstufen 

 

Aktuelle Informationen: 

Peter Hänni (Hrsg.)

Schweiz – EU, Systematische Sammlung der Rechtserlasse, Loseblattsammlung, 2 Bände, Zürich 2000

Daniel Thürer/Rolf H.Weber/Roger Zäch (Hrsg.)

Bilaterale Verträge Schweiz –EG,Zürich 2001

Daniel Felder/Christine Kaddous (Hrsg.):

Bilaterale Abkommen Schweiz –EU,Basel 2001

Klaus-Dieter Borchardt (Hrsg.:Europäische Kommission)

Das ABC des Gemeinschaftsrechts,Brüssel 2001, zu bestellen beim Euro Info Center Schweiz, http://www.osec.ch 

Offizielle Homepage der EU

http://europa.eu.int  

Homepage des schweizerischen Integrationsbüros EDA/EVD

http://www.europa.admin.ch 

Didaktische Unterlagen zu den Bilateralen I

 www.europa.admin.ch/ba/d/index.htm

Stellungnahme der Kantonsregierungen www.europa.admin.ch/cant/d/stellungsnahme.htm 
Alle Zahlen vom Statistischen Amt der EU Eurostat Data Shop Zürich,  http://www.statistik.zh.ch/europa 
EUPRAXIS - eine Datenbank über Stipendien und Projektunterstützungen durch die EU sowie Links zu Jobchancen etc: www.eupraxis.com

 

 

 

 

 

 

Gemeinsame Wertvorstellungen bildeten das Fundament für den Aufbau eines geeinten Europas nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Schaffung eines dauerhaften Friedens war die Motivation.

 

 

 

 

 

«Wir müssen etwas wie die Vereinigten Staaten von Europa schaffen.»

Winston Churchill,1946

 

 

 

 

 

Die Europäische Union beruht auf drei Säulen:

 

Die erste Säule bilden die Europäischen  Gemeinschaften ( EAG, EWG sowie bis zum 23.7.2002 die EGKS) als Grundlage der Union.

 

Die zweite Säule besteht aus der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik.

 

Die dritte Säule umfasst die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres.

 

 

 

 

 

Rat der Europäischen Union ist zu unterscheiden von:

 

- Europäischer Rat

 

Bei den regelmässigen Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs und des Kommissionspräsidenten werden die Leitlinien der europäischen Politik festgelegt.

 

- Europarat

 

Der Europarat ist eine eigenständige internationale Organisation, die sich hauptsächlich mit den Themen Menschenrechte und demokratische Regeln befasst.

 

 

 

 

Kernstück der EU bildet der Binnenmarkt. Durch einen grossen Markt mit weitgehend harmonisierten Regeln soll die Produktivität innerhalb der Union erhöht und die Konkurrenzfähigkeit der europäischen Produkte verbessert werden.

 

 

 

 

 

Im Binnenmarkt gelten die «vier Freiheiten» bei grenzüberschreitenden Sachverhalten:

 

1. Freier Personenverkehr.

 

Diskriminierungsverbot

 

Niederlassungs-und Beschäftigungsfreiheit für EU-Bürger

 

Harmonisierung der Asyl-und Migrationspolitik

 

Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen, dafür verstärkte Kontrollen an den Aussengrenzen.

 

 

2. Freier Warenverkehr.

 

Für Waren aus den Mitgliedstaaten bzw. für Waren, die sich dort in freiem Verkehr befinden

 

Wegfall der mengenmässigen

Beschränkungen und der Kontrollen an den Binnengrenzen

 

Zollunion: Gemeinsamer Aussenzoll gegenüber Drittstaaten

 

Harmonisierung bzw. gegenseitige Anerkennung von Normen und Vorschriften

 

Steuerharmonisierung

 

 

3. Freier Dienst-

leistungsverkehr.

 

Für zeitlich beschränkte Leistungen mit Grenzüberschreitung des Dienstleistungserbringers (aktiv) und des Dienstleistungempfängers (passiv)

 

der Dienstleistung selbst

 

Harmonisierung der Banken- und Versicherungsaufsicht

 

Öffnung der Transport- und Telekommunikationsmärkte

 

 

4. Freier Kapitalverkehr.

 

Freier Verkehr von Vermögensanlagen (Geldkapital und Sachkapital, z.B. Direktinvestitionen und Immobilien)

 

Freier Zahlungsverkehr

Liberalisierung des Wertpapierverkehrs.

 

 

 

 

 

1972 gelang mit dem Abschluss von bilateralen Freihandelsabkommen der Brückenschlag zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, darunter der Schweiz, und der EU.

 

 

 

 

 

Bevölkerung und Kantone der Schweiz stimmten den bilateralen Abkommen in einem Referendum im Mai 2000 mit deutlicher Mehrheit zu, und die Verträge traten am 1. Juni 2002 in Kraft.