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Das
Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
von Konformitätsbewertungen erleichtert in zahlreichen
Bereichen der industriellen Produktion den
Handel zwischen der Schweiz und der EU.
Insbesondere dort, wo die beiden Vertragsparteien gleichwertige
Produktvorschriften haben, kann
die Konformitätsbewertung von einer einzigen Prüfstelle
in einem einzigen Verfahren durchgeführt werden.
Der
internationale Handel wird heute vor allem durch
unterschiedliche Prüferfordernisse und Kennzeichnungsregeln z.B.
in Bezug auf die Sicherheit von
Produkten behindert. Diese sog. nichttarifären oder
technischen Handelshemmnisse versucht die Schweiz
durch eine Angleichung ihrer technischen Vorschriften
an diejenigen der EU zu beseitigen. Gesetzliche Grundlage
für dieses Vorgehen ist das Bundesgesetz
über die technischen Handelshemmnisse (THG),
das seit dem 1. Juli 1996 gilt.
Allerdings
genügt es noch nicht, dass die in- und ausländischen
Produktvorschriften übereinstimmen. Sofern
sie nicht zusätzlich offiziell als gleichwertig
anerkannt sind, müssen die Produkte selbst weiterhin
sowohl nach den Vorschriften des Herstellungslandes als auch
des Importlandes begutachtet und
zertifiziert werden. Hier greift das Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
(oft auch Abkommen über die
technischen Handelshemmnisse genannt; englischer
Fachausdruck: Mutual Recognition
Agreement;
im Folgenden: MRA). Es sieht vor, dass sowohl
die Schweiz als auch die EU bestimmte fachlich qualifizierte
Stellen dazu ermächtigen, die Konformitätsbewertungen auch nach
den Produktvorschriften der
jeweils anderen Vertragspartei vorzunehmen.
Die von
diesen (zumeist privaten) Stellen ausgestellten
Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und
Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen
von Herstellern werden ebenfalls
gegenseitig anerkannt.
Das MRA
deckt gegenwärtig die folgenden Gesetzgebungsbereiche ab (in
den mit einem Stern markierten
Bereichen sind die schweizerische und die
EU-Gesetzgebung gleichwertig):
-
Maschinen*
-
Persönliche
Schutzausrüstungen*
-
Spielzeuge
-
Medizingeräte*
-
Gasverbrauchseinrichtungen*
-
Druckgeräte
-
Geräte
in explosiver Umgebung*
-
Telekommunikationsendgeräte*
-
Niederspannungsgeräte
und elektromagnetische Verträglichkeit*
-
Baumaschinen
-
Messinstrumente
(*; teilweise Gleichwertigkeit)
-
Motorfahrzeuge*
-
Forst-
und landwirtschaftliche Traktoren*
-
Untersuchungen
für die Anmeldung von chemischen Stoffen
(Good Laboratory Practice; GLP)*
-
Herstellungskontrollen
bei Arzneimitteln (Good Manufactoring Practice; GMP)*
Ausserdem
werden die gemäss den Grundsätzen der
GLP erarbeiteten Unterlagen für die Anmeldung
chemischer Stoffe und die von nationalen Behörden
in diesen Laboratorien durchgeführten GLP-Inspektionen
sowie die Herstellungskontrollen und
Batchfreigaben von Arzneimitteln gegenseitig
anerkannt.
Die
Anmeldung von neuen chemischen Stoffen sowie
die Registrierung von Arzneimitteln sind dagegen
vom MRA nicht abgedeckt und müssen weiterhin
separat erfolgen.
Gleiches
gilt auch für wichtige Produkte wie Pflanzenschutzmittel,
Düngemittel, Biozide, Bauprodukte, Lebensmittel
und Kosmetika.
Das
MRA ist aber entwicklungsfähig. Da nur solche Produktbereiche
in das MRA aufgenommen werden
können, die innerhalb der EU auf Gesetzesebene harmonisiert
sind, muss die Schweiz künftig vorab
ihre Vorschriften der EU angleichen. Insbesondere geht
es um EU-Vorschriften, die nach dem sog.
«neuen und globalen Konzept der Harmonisierung» erlassen
worden sind und die für die betroffenen Produkte
die CE-Kennzeichnung vorsehen.
Häufig
gestellte Fragen.
Welche
Wirkung hat das MRA aus der Sicht eines Exporteurs von
schweizerischen Produkten?
Zu
unterscheiden sind drei Fälle:
1.
Die Vorschriften für ein Produkt werden nicht vom
MRA erfasst: Das schweizerische Produkt muss für
die Marktzulassung in der Schweiz von einer schweizerischen
und für das Inverkehrbringen
in der EU von einer
europäischen Konformitätsbewertungsstelle geprüft
werden. Die zwei Stellen prüfen je
nach ihren eigenen Vorschriften (zwei Prüfstellen, zwei
Verfahren).
2.
Die Vorschriften für ein Produkt werden vom MRA
erfasst, sind aber nicht gleichwertig: Das schweizerische
Produkt muss für die Markteinführung in
der Schweiz und der EU nur noch von einer
Konformitätsbewertungsstelle (z.B. einer schweizerischen)
geprüft werden; diese prüft aber die
Einhaltung sowohl der schweizerischen wie auch
der europäischen Vorschriften (eine Prüfstelle, zwei
Verfahren).
3.
Die Vorschriften für ein Produkt werden vom MRA
erfasst und sind gleichwertig: Das schweizerische Produkt
muss für das Inverkehrbringen in der Schweiz
und in der EU nur noch von einer (z.B. einer
schweizerischen) Konformitätsbewertungsstelle geprüft
werden; die Prüfung der Konformität mit
den Vorschriften einer Vertragspartei (z.B. der Schweiz)
genügt dabei (eine Prüfstelle, ein Verfahren).
Siehe
dazu die Übersicht über den Handel mit industriellen
Produkten
Wie
ist das Verhältnis zu Drittstaaten?
Das
MRA ist auf Waren mit Ursprung in den Vertragsstaaten beschränkt.
Waren aus Drittstaaten können
zu ihrer Vermarktung in der EU nicht von schweizerischen
Konformitätsbewertungsstellen zertifiziert
werden. In gleicher Weise können EU-Prüflabore keine
Waren aus Drittstaaten zur Vermarktung in
der Schweiz zulassen.
Kann
das MRA auf die EWR-Staaten ausgeweitet werden?
Die
Ausweitung des Abkommens auf Waren mit Ursprung
aus den am EWR beteiligten Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
ist in Vorbereitung. Das EFTA-Abkommen wurde
bereits geändert und muss nun noch von den vier
EFTA-Staaten ratifiziert werden, bevor es in Kraft
treten kann (Vaduzer Abkommen).
Welche
Vorteile hat das MRA für die schweizerische Wirtschaft?
Das
MRA ist für die schweizerische Wirtschaft von erheblicher
Bedeutung. Doppelprüfungen und -bescheinigungen verursachten
bis anhin bei den betroffenen Produkten
zusätzliche Kosten von 0,5 bis 1%
des Warenwertes und erhebliche Verzögerungen bei
der Markteinführung in der EU. Von den Erleichterungen,
die das Abkommen nun bringt, profitieren
schweizerische Ausfuhren im Wert von ca.
55 Mia. Franken.
Aktuelle
Informationen und Links zu Konformitätsbewertungen
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