Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

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Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen erleichtert in zahlreichen Bereichen der industriellen Produktion den Handel zwischen der Schweiz und der EU. Insbesondere dort, wo die beiden Vertragsparteien gleichwertige Produktvorschriften haben, kann die Konformitätsbewertung von einer einzigen Prüfstelle in einem einzigen Verfahren durchgeführt werden.

 

Der internationale Handel wird heute vor allem durch unterschiedliche Prüferfordernisse und Kennzeichnungsregeln z.B. in Bezug auf die Sicherheit von Produkten behindert. Diese sog. nichttarifären oder technischen Handelshemmnisse versucht die Schweiz durch eine Angleichung ihrer technischen Vorschriften an diejenigen der EU zu beseitigen. Gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen ist das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG), das seit dem 1. Juli 1996 gilt.

 

Allerdings genügt es noch nicht, dass die in- und ausländischen Produktvorschriften übereinstimmen. Sofern sie nicht zusätzlich offiziell als gleichwertig anerkannt sind, müssen die Produkte selbst weiterhin sowohl nach den Vorschriften des Herstellungslandes als auch des Importlandes begutachtet und zertifiziert werden. Hier greift das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (oft auch Abkommen über die technischen Handelshemmnisse genannt; englischer Fachausdruck: Mutual Recognition

Agreement; im Folgenden: MRA). Es sieht vor, dass sowohl die Schweiz als auch die EU bestimmte fachlich qualifizierte Stellen dazu ermächtigen, die Konformitätsbewertungen auch nach den Produktvorschriften der jeweils anderen Vertragspartei vorzunehmen.

Die von diesen (zumeist privaten) Stellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen von Herstellern werden ebenfalls gegenseitig anerkannt.

 

Das MRA deckt gegenwärtig die folgenden Gesetzgebungsbereiche ab (in den mit einem Stern markierten Bereichen sind die schweizerische und die EU-Gesetzgebung gleichwertig):

  • Maschinen*

  • Persönliche Schutzausrüstungen*

  • Spielzeuge

  • Medizingeräte*

  • Gasverbrauchseinrichtungen*

  • Druckgeräte

  • Geräte in explosiver Umgebung*

  • Telekommunikationsendgeräte*

  • Niederspannungsgeräte und elektromagnetische Verträglichkeit*

  • Baumaschinen

  • Messinstrumente (*; teilweise Gleichwertigkeit)

  • Motorfahrzeuge*

  • Forst- und landwirtschaftliche Traktoren*

  • Untersuchungen für die Anmeldung von chemischen Stoffen (Good Laboratory Practice; GLP)*

  • Herstellungskontrollen bei Arzneimitteln (Good Manufactoring Practice; GMP)*

Ausserdem werden die gemäss den Grundsätzen der GLP erarbeiteten Unterlagen für die Anmeldung chemischer Stoffe und die von nationalen Behörden in diesen Laboratorien durchgeführten GLP-Inspektionen sowie die Herstellungskontrollen und Batchfreigaben von Arzneimitteln gegenseitig anerkannt.

 

Die Anmeldung von neuen chemischen Stoffen sowie die Registrierung von Arzneimitteln sind dagegen vom MRA nicht abgedeckt und müssen weiterhin separat erfolgen.

 

Gleiches gilt auch für wichtige Produkte wie Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Biozide, Bauprodukte, Lebensmittel und Kosmetika.

 

Das MRA ist aber entwicklungsfähig. Da nur solche Produktbereiche in das MRA aufgenommen werden können, die innerhalb der EU auf Gesetzesebene harmonisiert sind, muss die Schweiz künftig vorab ihre Vorschriften der EU angleichen. Insbesondere geht es um EU-Vorschriften, die nach dem sog. «neuen und globalen Konzept der Harmonisierung» erlassen worden sind und die für die betroffenen Produkte die CE-Kennzeichnung vorsehen.

 

Häufig gestellte Fragen.

 

Welche Wirkung hat das MRA aus der Sicht eines Exporteurs von schweizerischen Produkten?

Zu unterscheiden sind drei Fälle: 

 

1. Die Vorschriften für ein Produkt werden nicht vom MRA erfasst: Das schweizerische Produkt muss für die Marktzulassung in der Schweiz von einer schweizerischen und für das Inverkehrbringen in der EU von einer europäischen Konformitätsbewertungsstelle geprüft werden. Die zwei Stellen prüfen je nach ihren eigenen Vorschriften (zwei Prüfstellen, zwei Verfahren).

 

2. Die Vorschriften für ein Produkt werden vom MRA erfasst, sind aber nicht gleichwertig: Das schweizerische Produkt muss für die Markteinführung in der Schweiz und der EU nur noch von einer Konformitätsbewertungsstelle (z.B. einer schweizerischen) geprüft werden; diese prüft aber die Einhaltung sowohl der schweizerischen wie auch der europäischen Vorschriften (eine Prüfstelle, zwei Verfahren).

 

3. Die Vorschriften für ein Produkt werden vom MRA erfasst und sind gleichwertig: Das schweizerische Produkt muss für das Inverkehrbringen in der Schweiz und in der EU nur noch von einer (z.B. einer schweizerischen) Konformitätsbewertungsstelle geprüft werden; die Prüfung der Konformität mit den Vorschriften einer Vertragspartei (z.B. der Schweiz) genügt dabei (eine Prüfstelle, ein Verfahren).

 

Siehe dazu die Übersicht über den Handel mit industriellen Produkten

 

Wie ist das Verhältnis zu Drittstaaten?

Das MRA ist auf Waren mit Ursprung in den Vertragsstaaten beschränkt. Waren aus Drittstaaten können zu ihrer Vermarktung in der EU nicht von schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen zertifiziert werden. In gleicher Weise können EU-Prüflabore keine Waren aus Drittstaaten zur Vermarktung in der Schweiz zulassen.

 

Kann das MRA auf die EWR-Staaten ausgeweitet werden?

Die Ausweitung des Abkommens auf Waren mit Ursprung aus den am EWR beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist in Vorbereitung. Das EFTA-Abkommen wurde bereits geändert und muss nun noch von den vier EFTA-Staaten ratifiziert werden, bevor es in Kraft treten kann (Vaduzer Abkommen).

 

Welche Vorteile hat das MRA für die schweizerische Wirtschaft?

Das MRA ist für die schweizerische Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Doppelprüfungen und -bescheinigungen verursachten bis anhin bei den betroffenen Produkten zusätzliche Kosten von 0,5 bis 1% des Warenwertes und erhebliche Verzögerungen bei der Markteinführung in der EU. Von den Erleichterungen, die das Abkommen nun bringt, profitieren schweizerische Ausfuhren im Wert von ca. 55 Mia. Franken.

 

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ALEXANDER R.VON ROHR

Geschäftsleitung Naef Spiele AG

 

 

 

 

 

 

 

«Schweizerische Qualitätsprodukte mit hervorragendem Gesundheits- und Sicherheitsschutz finden seit langem auch auf europäischer Ebene Beachtung. Das MRA bringt aber einen bedeutenden Zeitgewinn beim Erschliessen dieser Auslandsmärkte.»

 

 

 

 

Das MRA sieht vor, dass sowohl die Schweiz als auch die EU bestimmte fachlich qualifizierte Stellen dazu ermächtigen, die Konformitäts-Bewertungen auch nach den Produkt-Vorschriften der jeweils anderen Vertragspartei vorzunehmen.