Das Abkommen über die Freizügigkeit

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Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit sieht eine schrittweise Öffnung des schweizerischen und europäischen Arbeitsmarktes vor. Den Staatsangehörigen der EU und der Schweiz wird das Recht eingeräumt, sich mit ihren Familien im Gebiet der Vertragsstaaten aufzuhalten und dort zu arbeiten. 

 

Inländische und ausländische Arbeitnehmer bzw. selbstständig Erwerbstätige werden gleichgestellt. Ein Arbeitnehmer aus Frankfurt, welcher in Zürich arbeiten möchte, wird z.B. gleich behandelt wie ein St. Galler, der sich in einem anderen Kanton anmelden will. Anstelle des Bewilligungserfordernisses besteht nur noch eine Meldepflicht. Die Schweizer Aufenthaltskategorien werden aufgewertet und denjenigen der EU angepasst. Ausserdem wird der Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz und der EU teilweise liberalisiert. Diese Liberalisierungen werden durch die gegenseitige Anerkennung der Diplome und Berufszeugnisse begleitet, ebenso durch die Koordination der Sozialversicherungsleistungen und den punktuell erleichterten Erwerb von Immobilien.

 

Das Freizügigkeitsabkommen gilt vorläufig für eine Vertragsdauer von sieben Jahren. Während dieser Zeit öffnet sich der schweizerische Arbeitsmarkt schrittweise und mit einseitigen Schutzmechanismen. 

 

 

Siehe dazu die zeitliche Übersicht zur Einführung der Personenfreizügigkeit

 

 

1. Schritt:

Seit Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juli 2002 stellen die Schweiz und die EU die Personen, die bereits in den Gebieten der Vertragsparteien arbeiten, den inländischen Erwerbstätigen gleich. Dagegen haben EU-Bürger, die erstmals in der Schweiz eine Beschäftigung aufnehmen, vorerst nur im Rahmen eines Kontingentes (15 000 Daueraufenthalter, 115 500 Kurzaufenthalter) und unter der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Schweizer und niedergelassene Ausländer werden bei der Arbeitsanstellung bevorzugt (Inländervorrang). Das Aufenthaltsrecht untersteht also weiterhin einer arbeitsmarktlichen Prüfung

 

2. Schritt:

Zwei Jahre nach dem 1. Juli 2002 hebt die Schweiz diese Diskriminierungen gegenüber den EU-Bürgern auf. Nur die Kontingente bleiben bestehen. Gleichzeitig greifen die flankierenden Massnahmen der Schweiz: die erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die punktuelle Einführung von Mindestlöhnen durch die Kantone sowie der Erlass des Entsendegesetzes.

Schweizer Bürger kommen bereits zu Beginn dieser zweiten Stufe in den Genuss der vollen Freizügigkeit innerhalb der EU, da die EU-Mitgliedstaaten nur während zwei Jahren Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen geltend machen dürfen.

 

3. Schritt:

Im Jahre 2007 werden auf Schweizer Seite auch die Kontingente gegenüber den EU-Bürgern sowie die Grenzzonen aufgehoben. Die Schweiz führt dann vorläufig die vollständige Personenfreizügigkeit mit der EU ein. Sie darf die Kontingente aber einseitig wieder anordnen, falls die Einwanderungsquote aus dem EU-Raum ein bestimmtes Mass überschreitet.

 

4. Schritt:

Sieben Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juli 2002 entscheidet die Schweiz, ob sie an dem Vertrag festhalten will oder nicht. Dies erfolgt durch Bundesbeschluss, der dem fakultativen Referendum untersteht. Die EU führt das Abkommen ihrerseits stillschweigend weiter. Ohne eine gegenteilige Entscheidung der Parteien wird das Abkommen auf unbestimmte Zeit verlängert.

 

 

5. Schritt:

Nach zwölf Jahren ist die Personenfreizügigkeit schliesslich vollständig verwirklicht. Beide Parteien haben von jetzt an nur mehr die Möglichkeit, sich bei schwerwiegenden Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art auf eine Schutzklausel zu berufen, die einvernehmliche Massnahmen erlaubt.

 

Die wichtigsten Verbesserungen gegenüber der heutigen Schweizer Ausländerregelung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Inländergleichbehandlung.

  • Anspruch auf Bewilligungserteilung (in der Übergangsfrist unter Vorbehalt).

  • Automatische Verlängerung der Bewilligung.

  • Blosse Meldepflicht.

  • Zugang zur selbstständigen Erwerbstätigkeit.

  • Anspruch auf Familiennachzug.

  • Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

  • Verbleiberecht nach Beendigung der Beschäftigung.

  • Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige (Rentner, Studenten und Übrige).

 

Häufig gestellte Fragen.

 

- Welche Formalitäten bestehen nach Inkrafttreten des Abkommens?

 

Zur Einreise in die Schweiz genügt ein gültiger Reisepass oder eine gültige Identitätskarte. Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt ist nicht mehr erforderlich. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten und solche zum Zweck der Erwerbstätigkeit verlangt die Schweiz eine Meldung an die zuständigen Behörden. Das Aufenthaltsrecht wird mit einer Aufenthaltsbewilligung bescheinigt, die aber nur mehr bestätigende Wirkung hat.

 

- Welche Bewilligungsarten gibt es nach Inkrafttreten des Abkommens?

 

Daueraufenthalt: Bei einem überjährigen Arbeitsvertrag beträgt die Bewilligungsdauer fünf Jahre. Die Bewilligung wird bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses automatisch verlängert. Es besteht das Recht auf Familiennachzug. Der Daueraufenthalt löst die Jahresaufenthaltsbewilligung ab, die heute für solche Arbeitsverhältnisse ausgestellt wird.

 

Kurzaufenthalt: Arbeitnehmer mit einem unterjährigen Arbeitsvertrag erhalten eine Aufenthaltserlaubnis entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sie kann jeweils um weitere zwölf Monate verlängert werden. Es besteht das Recht auf Familiennachzug.

 

Die Stellung des Saisonniers wird abgeschafft: Saisonarbeitnehmer erhalten ebenfalls eine Kurzaufenthaltserlaubnis entsprechend der Dauer ihres Arbeitsvertrages. 

 

Um in den Genuss eines Daueraufenthaltes zu gelangen, müssen die Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung vorher befristete Arbeitsverhältnisse während insgesamt mindestens 30 Monaten innegehabt haben. Dann haben sie Anspruch, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen.

 

Da der Kurzaufenthalt jeweils für weitere zwölf Monate verlängert werden kann, eignet er sich vor allem auch für Erwerbstätige, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag projektbezogen in der Schweiz arbeiten wollen.

 

Niederlassung: Die Niederlassungsbewilligung C wird nach einem regulären und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren an EU-Staatsangehörige erteilt. Hier ändert sich nichts.

 

Grenzgänger: Die Bewilligungsdauer beträgt bei einem überjährigen Arbeitsvertrag fünf Jahre. Die Bewilligung wird automatisch verlängert, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Es besteht nur noch eine wöchentliche Heimkehrpflicht, ein Voraufenthalt in der Grenzzone ist nicht mehr nötig. Neu können Grenzgänger aus jeder Grenzzone in allen anderen Grenzzonen arbeiten. Nach fünf Jahren werden die Grenzzonen gänzlich aufgehoben.

 

- Besteht eine besondere Regelung für Dienstleistungserbringer (z.B. für das Baugewerbe, Sanitäre, Coiffeure oder Architekten)?

 

Das Abkommen liberalisiert die Bestimmungen zum kurzzeitigen Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz und der EU. Dies ist eine wichtige Ergänzung, weil dadurch vergleichbare Rechte für diejenigen Erwerbstätigen gewährleistet werden, die nicht dauernd in einem Gaststaat leben wollen, aber dennoch von der gegenseitigen Personenfreizügigkeit profitieren sollen. Ein Schweizer Handwerker hat damit das Recht, sich nach Spanien zu begeben, um dort für eine befristete Zeit von 90 Tagen pro Jahr seine Dienstleistung zu erbringen, obwohl er in Basel wohnhaft bleibt. Ein Architekt mit Wohnsitz in Zürich darf – bei fünf Arbeitstagen in der Woche – insgesamt 18 Wochen pro Jahr zur Betreuung seiner Projekte in den süddeutschen Raum reisen. Während den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens erfolgt allerdings noch eine arbeitsmarktliche Prüfung.

 

Ein Dienstleistungserbringer darf ausserdem auch seine Arbeitnehmer – unabhängig von ihrer Nationalität – zur Erfüllung der Dienstleistung entsenden. Diese Bestimmung kommt insbesondere den Gesellschaften mit Sitz im Gebiet der Vertragsparteien zu Gute. Sie gelten nämlich auch als Dienstleistungserbringer im Sinne des Abkommens und nur durch Entsendung ihrer Angestellten sind sie überhaupt dazu in der Lage, ihr Recht auf Dienstleistungserbringung auszuüben.

 

Dienstleistungsempfänger wie z.B. Touristen oder Patienten geniessen während einer Frist von bis zu drei Monaten ebenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei.

 

Falls eine besondere Regelung im Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz und der EU besteht (z.B. im Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen oder in den Land- und Luftverkehrsabkommen), gehen diese dem Freizügigkeitsabkommen vor.

 

- Wie verhält sich das Abkommen zu den EFTA-Ländern?

 

Das Freizügigkeitsabkommen wird mit dem neuen EFTA-Abkommen (Vaduzer Abkommen) auch auf Norwegen und Island ausgedehnt. Für das Fürstentum Liechtenstein gilt eine Sonderregelung.

 

- Betrifft das Abkommen auch Nichterwerbstätige (d.h. Rentner, Studenten und übrige Nichterwerbstätige)?

 

Das Abkommen übernimmt die geltenden Freizügigkeitsbestimmungen der EU, welche sofort ab Inkrafttreten gültig sind. Nichterwerbstätige haben das Recht, sich zusammen mit ihren Familienangehörigen in einem anderen Vertragsstaat aufzuhalten, wenn sie umfassend gegen Krankheit versichert sind und nachweisen können, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, so dass sie nicht der Sozialhilfe zur Last fallen. Insbesondere muss bei Rentnern die ihnen ausgerichtete Rente höher sein als der Betrag, der in der Schweiz zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt; besteht bei Studenten kein Anspruch auf Zulassung zum Studium. Die Bedingungen werden weiterhin von den Universitäten festgelegt. Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt; eine erneute Prüfung nach zwei Jahren ist allerdings möglich.

 

- Profitieren Familienangehörige auch vom Geltungsbereich des Abkommens?

 

Wer in einem Vertragsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, darf vom Ehepartner und seinen Kindern unter 21 Jahren jederzeit begleitet werden. Weitere Verwandte in auf- und absteigender Linie dürfen nur mitreisen, wenn ihnen Unterhalt gewährt werden kann. Eheleute und Jugendliche haben ausserdem freien Zugang zum jeweiligen Arbeitsmarkt – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

 

- Unter welchen Voraussetzungen entfällt der Inländervorrang in der Übergangsphase?

 

Während der ersten zwei Jahren der Übergangsphase prüft die zuständige schweizerische Arbeitsmarktbehörde, ob die Höchstzahlen der Kontingente erreicht sind, der Inländervorrang besteht sowie ein orts- und branchenüblicher Lohn bezahlt wird. Der Inländervorrang entfällt, wenn 

  • die offene Stelle unter Schweizern und niedergelassenen Ausländern erfolglos ausgeschrieben wurde, 

  • das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nach eingegangener Meldung einer offenen Stelle keine geeigneten Kandidaten in der Region, dem übrigen Kantonsgebiet oder in der ganzen Schweiz gefunden hat. Auf Wunsch wird die offene Stelle im öffentlichen Stellencomputer SSI (Self-Service Information), auf Teletext

    und/oder im Internet publiziert.

Die orts- und branchenüblichen Löhne werden nach den Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge oder den Vorgaben der Branchenverbände bemessen. 

 

- Wie werden die Kontingente während der Übergangsphase aufgeteilt ?

 

Die Kantone bekommen Kontingente als Plangrössen zugeteilt. Daher kann ein Kanton, falls er seine Kontingente bereits ausgeschöpft hat, darüber hinausgehen, solange in anderen Kantonen die Höchstzahlen der Kontingente noch nicht erreicht sind. Denn das Abkommen gilt gesamthaft für die Schweiz. 

 

Sind die Kontingente für Daueraufenthalte (15 000) in der ganzen Schweiz ausgeschöpft, stehen mit Inkrafttreten des Abkommens auch die aufgewerteten Kurzaufenthalts- und Grenzgängerbewilligungen (115 500) als gute Alternativen zur Verfügung.

 

- Sind auch Verbesserungen für Staatsangehörige aus Drittstaaten vorgesehen ?

 

Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten im Prinzip die bisherigen Regeln weiter. Ein Gesuch um Arbeitsbewilligung muss vom Arbeitgeber eingereicht werden. Neben dem Inländervorrang gilt neu auch ein Europäervorrang, d.h. ein Nachweis ist erforderlich, dass weder in der Schweiz noch in der EU entsprechende Fachkräfte gefunden werden konnten. Die Stellenausschreibung erfolgt hier am einfachsten auf dem European Employment System (EURES). Die Aufenthaltskategorien wurden denjenigen der EU angeglichen, dafür aber strenge Kontingente eingeführt. Erforderlich ist sowohl die Zustimmung der kantonalen als auch der Bundesbehörden. Zugelassen sind weiterhin nur ausgewiesene Fachkräfte.

 

- Können ab Inkrafttreten des Abkommens Immobilien in der Schweiz durch EU-Ausländer frei erworben werden?

 

EU-Bürger mit einem aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleiteten Daueraufenthaltsrecht und Hauptwohnsitz in der Schweiz sind beim Erwerb von Liegenschaften auf dem Schweizer Immobilienmarkt den Schweizer Bürgern gleichgestellt. Sie benötigen keine zusätzliche Bewilligung.

 

EU-Bürger oder in der EU niedergelassene Ausländer mit Dienstleistungserbringungs- oder Kurzaufenthaltsrecht in der Schweiz, jedoch mit Wohnsitz in der EU geniessen nur eine eingeschränkte Gleichbehandlung. Sie dürfen Grundstücke nur in Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit frei erwerben. Ansonsten unterstehen sie der für Ausländer geltenden Bewilligungspflicht beim Grundstückkauf.

 

Grenzgänger dürfen eine Zweitwohnung kaufen, allerdings während der Übergangsphase nur im Grenzgebiet des jeweiligen Vertragspartners. Sobald die Grenzzonen dahinfallen, steht ihnen der gesamte Immobilienmarkt auf dem Gebiet der Schweiz offen.

 

- Welche Regelungen sind im Rahmen der sozialen Sicherheit vorgesehen?

 

In der EU gibt es kein einheitliches Sozialversicherungssystem. Auf Gemeinschaftsebene hat die EU nur sichergestellt, dass sich jemand, der sein Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, nicht in einer schlechteren Lage befindet als jemand, der immer in ein und demselben Land geblieben ist. Durch diese sog. Koordinierung der verschiedenen nationalen Systeme werden Doppelversicherungen oder Versicherungslücken vermieden.

 

Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates unterstellt. Der Ort der Versicherungspflicht ergibt sich aus der Gesetzgebung des Staates, in dem die betreffende Person beschäftigt ist, d.h. ihre

Haupttätigkeit ausübt. Dies gilt auch dann, wenn sie in einem anderen Land wohnt. Man nennt dies das sog. Erwerbsortsprinzip.

 

Nur für diejenigen Arbeitnehmer, die gewöhnlich in einem Land beschäftigt sind, aber von ihrem Arbeitgeber für weniger als ein Jahr in ein anderes Land entsandt werden, besteht eine Ausnahmeregelung: Der Arbeitnehmer bleibt dem Rechtssystem des Entsendestaates unterstellt, obwohl streng genommen der Gaststaat der tatsächliche Erwerbsort ist.

 

Die Schweiz hat sich diesen Regelungen durch das Freizügigkeitsabkommen angeschlossen, um die Stellung ihrer Staatsangehörigen im EU-Ausland zu verbessern. Die Regelung wirkt ohne Übergangsfristen sofort nach Inkrafttreten des Abkommens.

 

- Welche Wirkungen hat die Anerkennung der Diplome und Berufszeugnisse?

 

Grundsätzlich gilt die Wirtschaftsfreiheit bzw. die Freiheit der Berufsausübung in der Schweiz und der EU als Verfassungsgrundrecht. Bei besonders qualifizierten Berufen sind die notwendigen Ausbildungen und Zulassungen speziell reglementiert (wie z.B. bei Medizinern, Rechtsanwälten oder Architekten). Damit die Freizügigkeit auch in diesen Bereichen spielt, verpflichten sich die Vertragsparteien, gegenseitig die Diplome und Berufszeugnisse anzuerkennen.

 

Für alle anderen nicht reglementierten Berufe (z.B. für Ökonomen) ist keine Anerkennung erforderlich, da sie von vornherein frei ausgeübt werden dürfen. Das Gleiche gilt für die Zulassung zu Studien und Nachdiplomstudien. Diese liegt weiterhin im Ermessen der Schweiz und der EU.

 

- Was geschieht, wenn die EU um Polen, Ungarn und weitere Länder erweitert wird ?

 

Das Abkommen wird nicht automatisch auf die neuen Mitgliedstaaten ausgeweitet. Wenn ab 2004 die ersten mittel- und osteuropäischen Staaten zur EU stossen, prüft die Schweiz eine Ausweitung der Freizügigkeit. Auch die EU sieht für maximal sieben Jahre Ausnahme- und Übergangsregeln für Erwerbstätige aus den neuen Mitgliedstaaten vor.

 

 

Fallbeispiel.

 

Die Werkzeugmaschinenfabrik Müller benötigt dringend Schlosser und Spengler, findet aber in der Schweiz keine geeigneten Leute. Eine Partnerfirma im EU-Raum kann allerdings Fachkräfte aus Deutschland und Italien vermitteln. Doch das Arbeitsamt weist das Gesuch für Daueraufenthalt zurück, da die Kontingente erschöpft sind. Die Sachbearbeiterin verweist aber auf die Möglichkeit, diese Fachkräfte mit vorläufig beschränktem Arbeitsvertrag als Kurzaufenthalter oder als Grenzgänger anzustellen. Eine Fertigungsstätte der Firma Müller liegt in der Grenzzone. Ein im süddeutschen Raum wohnhafter Arbeitnehmer wird als Grenzgänger rekrutiert, ebenso ein Kollege aus der Lombardei. Sie arbeiten als Wochenaufenthalter in der Schweiz und kehren über das Wochenende in ihre Heimat zurück. Die Firma bietet unter der Woche Kost und Logis im Personalhaus. Die andere Fertigungsstätte liegt ausserhalb der Grenzzone. Deshalb werden hier vorerst drei Fachkräfte mit beschränktem Arbeitsvertrag als Kurzaufenthalter eingestellt. Einer davon besteht die Probezeit nicht und kehrt in seine Heimat zurück. Nach Ablauf der zwölfmonatigen Aufenthaltsberechtigung hat die Firma die Möglichkeit, den Kurzaufenthalt um jeweils weitere zwölf Monate zu verlängern oder bewährte Arbeitnehmer als Daueraufenthalter fest anzustellen.

 

Aktuelle Informationen und Links zur Personenfreizügigkeit

 

 

 

 

 

 

Empfehlungen an Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PETER SAUBER

Teamchef SAUBER PETRONAS

 

 

 

 

 

 

«Unsere Unternehmens-Gruppe ist in hohem Masse auf ausländische Fachkräfte angewiesen. Wir versprechen uns vom Freizügigkeits-Abkommen erhebliche Erleichterungen bei der Besetzung von Schlüssel-Positionen in unserem von Hightech-Spezialisten geprägten Tätigkeitsfeld.»

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Einreise in die Schweiz genügt ein gültiger Reisepass oder eine gültige Identitätskarte.

 

 

 

 

 

Subjektives Recht auf Aufenthalt und Arbeit.

 

 

 

 

 

Diskriminierungsverbot.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dienstleistungsempfänger

wie z.B.Touristen oder

Patienten geniessen

während einer Frist von bis

zu drei Monaten ebenfalls

das Recht auf Einreise und

Aufenthalt in das Gebiet

der jeweils anderen

Vertragspartei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CHRISTOPH MARTHALER
Direktion Schauspielhaus Zürich

 

 

 

 

 

 

 

 

«Das Schauspielhaus Zürich beschäftigt seit jeher eine Vielzahl von ausländischen Künstlern; die Lockerungen im Personenverkehr können nur die Attraktivität der hiesigen Kulturszene im internationalen Vergleich weiter steigern.»

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Ort der Versicherungspflicht ergibt sich aus der Gesetzgebung des Staates, in dem die betreffende Person beschäftigt ist, d.h. ihre Haupttätigkeit ausübt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für alle anderen nicht reglementierten Berufe (z.B. für Ökonomen) ist keine Anerkennung

erforderlich, da sie von vornherein frei ausgeübt werden dürfen.