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Das
Abkommen über die Personenfreizügigkeit sieht
eine schrittweise Öffnung des schweizerischen und
europäischen Arbeitsmarktes vor. Den Staatsangehörigen der
EU und der Schweiz wird das Recht eingeräumt,
sich mit ihren Familien im Gebiet der Vertragsstaaten
aufzuhalten und dort zu arbeiten.
Inländische
und ausländische Arbeitnehmer bzw.
selbstständig Erwerbstätige werden gleichgestellt. Ein
Arbeitnehmer aus Frankfurt, welcher in Zürich
arbeiten möchte, wird z.B. gleich behandelt wie
ein St. Galler, der sich in einem anderen Kanton anmelden
will. Anstelle des Bewilligungserfordernisses besteht
nur noch eine Meldepflicht. Die
Schweizer Aufenthaltskategorien werden aufgewertet und
denjenigen der EU angepasst. Ausserdem wird
der Dienstleistungsverkehr zwischen der Schweiz
und der EU teilweise liberalisiert. Diese Liberalisierungen
werden durch die gegenseitige Anerkennung
der Diplome und Berufszeugnisse begleitet, ebenso
durch die Koordination der Sozialversicherungsleistungen und
den punktuell erleichterten Erwerb
von Immobilien.
Das
Freizügigkeitsabkommen gilt vorläufig für eine
Vertragsdauer von sieben Jahren. Während dieser Zeit
öffnet sich der schweizerische Arbeitsmarkt schrittweise
und mit einseitigen Schutzmechanismen.
Siehe
dazu die zeitliche Übersicht
zur Einführung der Personenfreizügigkeit
1.
Schritt:
Seit
Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juli 2002 stellen die Schweiz und die EU
die Personen, die bereits in den Gebieten der Vertragsparteien arbeiten,
den inländischen Erwerbstätigen gleich. Dagegen
haben EU-Bürger, die erstmals in der Schweiz eine Beschäftigung
aufnehmen, vorerst nur im Rahmen eines Kontingentes (15 000
Daueraufenthalter, 115 500 Kurzaufenthalter) und unter der Kontrolle der
Lohn- und Arbeitsbedingungen. Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung. Schweizer und niedergelassene Ausländer werden
bei der Arbeitsanstellung bevorzugt (Inländervorrang). Das
Aufenthaltsrecht untersteht also weiterhin einer arbeitsmarktlichen Prüfung
2.
Schritt:
Zwei Jahre
nach dem 1. Juli 2002 hebt die Schweiz diese Diskriminierungen gegenüber
den EU-Bürgern auf. Nur die Kontingente bleiben bestehen. Gleichzeitig
greifen die flankierenden Massnahmen der Schweiz: die erleichterte
Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen, die
punktuelle Einführung von Mindestlöhnen durch die Kantone sowie der
Erlass des Entsendegesetzes.
Schweizer
Bürger kommen bereits zu Beginn dieser zweiten Stufe in den Genuss der
vollen Freizügigkeit innerhalb der EU, da die EU-Mitgliedstaaten nur während
zwei Jahren Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen geltend machen dürfen.
3.
Schritt:
Im Jahre 2007 werden auf Schweizer Seite auch die
Kontingente gegenüber den EU-Bürgern sowie die
Grenzzonen aufgehoben. Die Schweiz führt dann
vorläufig die vollständige Personenfreizügigkeit mit
der EU ein. Sie darf die Kontingente aber einseitig
wieder anordnen, falls die Einwanderungsquote aus
dem EU-Raum ein bestimmtes Mass
überschreitet.
4.
Schritt:
Sieben
Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juli 2002 entscheidet
die Schweiz, ob sie an dem Vertrag festhalten will
oder nicht. Dies erfolgt durch Bundesbeschluss, der
dem fakultativen Referendum untersteht. Die
EU führt das Abkommen ihrerseits stillschweigend
weiter. Ohne eine gegenteilige Entscheidung der
Parteien wird das Abkommen auf unbestimmte
Zeit verlängert.
5.
Schritt:
Nach
zwölf Jahren ist die Personenfreizügigkeit schliesslich
vollständig verwirklicht. Beide Parteien haben
von jetzt an nur mehr die Möglichkeit, sich bei
schwerwiegenden Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art
auf eine Schutzklausel zu berufen, die
einvernehmliche Massnahmen erlaubt.
Die
wichtigsten Verbesserungen gegenüber der heutigen
Schweizer Ausländerregelung lassen sich wie
folgt zusammenfassen:
-
Inländergleichbehandlung.
-
Anspruch
auf Bewilligungserteilung (in der Übergangsfrist unter
Vorbehalt).
-
Automatische
Verlängerung der Bewilligung.
-
Blosse
Meldepflicht.
-
Zugang
zur selbstständigen Erwerbstätigkeit.
-
Anspruch
auf Familiennachzug.
-
Recht
der Familienangehörigen auf Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
-
Verbleiberecht
nach Beendigung der Beschäftigung.
-
Aufenthaltsrecht
für Nichterwerbstätige (Rentner, Studenten
und Übrige).
Häufig
gestellte Fragen.
- Welche
Formalitäten bestehen nach Inkrafttreten des Abkommens?
Zur
Einreise in die Schweiz genügt ein gültiger Reisepass oder
eine gültige Identitätskarte. Die Zusicherung der
Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt ist
nicht mehr erforderlich. Für Aufenthalte von mehr
als drei Monaten und solche zum Zweck der Erwerbstätigkeit
verlangt die Schweiz eine Meldung an
die zuständigen Behörden. Das Aufenthaltsrecht wird
mit einer Aufenthaltsbewilligung bescheinigt, die
aber nur mehr bestätigende Wirkung hat.
- Welche
Bewilligungsarten gibt es nach Inkrafttreten des Abkommens?
Daueraufenthalt:
Bei einem überjährigen Arbeitsvertrag beträgt
die Bewilligungsdauer fünf Jahre.
Die Bewilligung wird bei Weiterführung des
Arbeitsverhältnisses automatisch verlängert. Es
besteht das Recht auf Familiennachzug. Der Daueraufenthalt
löst die Jahresaufenthaltsbewilligung ab,
die heute für solche Arbeitsverhältnisse ausgestellt
wird.
Kurzaufenthalt:
Arbeitnehmer mit einem unterjährigen Arbeitsvertrag
erhalten eine Aufenthaltserlaubnis entsprechend
der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sie kann jeweils um weitere zwölf
Monate verlängert werden. Es besteht das Recht
auf Familiennachzug.
Die
Stellung des Saisonniers wird abgeschafft: Saisonarbeitnehmer erhalten
ebenfalls eine Kurzaufenthaltserlaubnis entsprechend
der Dauer ihres Arbeitsvertrages.
Um in den
Genuss eines Daueraufenthaltes zu gelangen,
müssen die Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung vorher
befristete Arbeitsverhältnisse während
insgesamt mindestens 30 Monaten innegehabt
haben. Dann haben sie Anspruch, ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis einzugehen.
Da der
Kurzaufenthalt jeweils für weitere zwölf Monate
verlängert werden kann, eignet er sich vor allem
auch für Erwerbstätige, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag
projektbezogen in der Schweiz arbeiten
wollen.
Niederlassung: Die
Niederlassungsbewilligung C wird
nach einem regulären und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren an EU-Staatsangehörige erteilt.
Hier ändert sich nichts.
Grenzgänger: Die Bewilligungsdauer beträgt bei einem
überjährigen Arbeitsvertrag fünf Jahre. Die Bewilligung
wird automatisch verlängert, wenn das
Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Es besteht nur
noch eine wöchentliche Heimkehrpflicht, ein Voraufenthalt
in der Grenzzone ist nicht mehr nötig.
Neu können Grenzgänger aus jeder Grenzzone
in allen anderen Grenzzonen arbeiten.
Nach fünf Jahren werden die Grenzzonen gänzlich
aufgehoben.
- Besteht
eine besondere Regelung für Dienstleistungserbringer (z.B.
für das Baugewerbe, Sanitäre, Coiffeure oder
Architekten)?
Das
Abkommen liberalisiert die Bestimmungen zum kurzzeitigen Dienstleistungsverkehr
zwischen der
Schweiz und der EU. Dies ist eine wichtige Ergänzung, weil
dadurch vergleichbare Rechte für diejenigen Erwerbstätigen
gewährleistet werden, die nicht
dauernd in
einem Gaststaat leben wollen, aber dennoch
von der gegenseitigen Personenfreizügigkeit profitieren
sollen. Ein Schweizer Handwerker hat
damit das Recht, sich nach Spanien zu begeben, um
dort für eine befristete Zeit von 90 Tagen pro Jahr seine
Dienstleistung zu erbringen, obwohl er in Basel wohnhaft
bleibt. Ein Architekt mit Wohnsitz in Zürich
darf – bei fünf Arbeitstagen in der Woche – insgesamt
18 Wochen pro Jahr zur Betreuung seiner Projekte
in den süddeutschen Raum reisen. Während
den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Abkommens erfolgt allerdings noch eine arbeitsmarktliche Prüfung.
Ein
Dienstleistungserbringer darf ausserdem auch
seine Arbeitnehmer – unabhängig von ihrer Nationalität
– zur Erfüllung der Dienstleistung entsenden. Diese
Bestimmung kommt insbesondere den Gesellschaften mit
Sitz im Gebiet der Vertragsparteien zu
Gute. Sie gelten nämlich auch als Dienstleistungserbringer im
Sinne des Abkommens und nur
durch Entsendung ihrer Angestellten sind sie überhaupt
dazu in der Lage, ihr Recht auf Dienstleistungserbringung auszuüben.
Dienstleistungsempfänger
wie z.B. Touristen oder
Patienten geniessen während einer Frist von bis
zu drei Monaten ebenfalls das Recht auf Einreise und
Aufenthalt in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei.
Falls
eine besondere Regelung im Dienstleistungsverkehr zwischen
der Schweiz und der EU besteht
(z.B. im Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
oder in den Land- und Luftverkehrsabkommen), gehen
diese dem Freizügigkeitsabkommen vor.
- Wie
verhält sich das Abkommen zu den EFTA-Ländern?
Das
Freizügigkeitsabkommen wird mit dem neuen EFTA-Abkommen
(Vaduzer Abkommen) auch auf Norwegen
und Island ausgedehnt. Für das Fürstentum Liechtenstein
gilt eine Sonderregelung.
- Betrifft
das Abkommen auch Nichterwerbstätige (d.h. Rentner,
Studenten und übrige Nichterwerbstätige)?
Das
Abkommen übernimmt die geltenden Freizügigkeitsbestimmungen der
EU, welche sofort ab Inkrafttreten gültig
sind. Nichterwerbstätige haben das
Recht, sich zusammen mit ihren Familienangehörigen in
einem anderen Vertragsstaat aufzuhalten, wenn
sie umfassend gegen Krankheit versichert sind
und nachweisen können, dass sie über genügend
finanzielle Mittel verfügen, so dass sie nicht
der Sozialhilfe zur Last fallen. Insbesondere muss bei
Rentnern die ihnen ausgerichtete Rente höher
sein als der Betrag, der in der Schweiz zum Bezug
von Ergänzungsleistungen berechtigt; besteht
bei Studenten kein Anspruch auf Zulassung zum
Studium. Die Bedingungen werden weiterhin
von den Universitäten festgelegt. Die
Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt; eine erneute Prüfung
nach zwei Jahren ist allerdings möglich.
- Profitieren
Familienangehörige auch vom Geltungsbereich des
Abkommens?
Wer in
einem Vertragsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht,
darf vom Ehepartner und seinen Kindern unter
21 Jahren jederzeit begleitet werden. Weitere Verwandte
in auf- und absteigender Linie dürfen nur
mitreisen, wenn ihnen Unterhalt gewährt werden kann.
Eheleute und Jugendliche haben ausserdem freien
Zugang zum jeweiligen Arbeitsmarkt – unabhängig
von ihrer Staatsangehörigkeit.
- Unter
welchen Voraussetzungen entfällt der Inländervorrang in
der Übergangsphase?
Während
der ersten zwei Jahren der Übergangsphase prüft
die zuständige schweizerische Arbeitsmarktbehörde, ob
die Höchstzahlen der Kontingente erreicht
sind, der Inländervorrang besteht sowie
ein orts- und branchenüblicher Lohn bezahlt wird. Der Inländervorrang
entfällt, wenn
-
die
offene Stelle unter Schweizern und niedergelassenen Ausländern erfolglos ausgeschrieben
wurde,
-
das
Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
nach eingegangener Meldung einer offenen Stelle keine geeigneten Kandidaten
in der Region, dem
übrigen Kantonsgebiet oder in der ganzen
Schweiz gefunden hat. Auf Wunsch wird die offene Stelle im
öffentlichen Stellencomputer SSI
(Self-Service Information), auf Teletext
und/oder
im Internet publiziert.
Die
orts- und branchenüblichen Löhne werden nach
den Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge
oder den Vorgaben der Branchenverbände bemessen.
- Wie
werden die Kontingente während der Übergangsphase aufgeteilt
?
Die
Kantone bekommen Kontingente als Plangrössen zugeteilt.
Daher kann ein Kanton, falls er seine
Kontingente bereits ausgeschöpft hat, darüber hinausgehen,
solange in anderen Kantonen die Höchstzahlen
der Kontingente noch nicht erreicht sind.
Denn das Abkommen gilt gesamthaft für die Schweiz.
Sind
die Kontingente für Daueraufenthalte (15
000) in der ganzen Schweiz ausgeschöpft, stehen mit
Inkrafttreten des Abkommens auch die aufgewerteten Kurzaufenthalts-
und Grenzgängerbewilligungen (115
500) als gute Alternativen zur Verfügung.
- Sind
auch Verbesserungen für Staatsangehörige aus Drittstaaten vorgesehen
?
Für
Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten im Prinzip
die bisherigen Regeln weiter. Ein Gesuch um
Arbeitsbewilligung muss vom Arbeitgeber eingereicht werden.
Neben dem Inländervorrang gilt neu
auch ein Europäervorrang, d.h. ein Nachweis ist
erforderlich, dass weder in der Schweiz noch in der
EU entsprechende Fachkräfte gefunden werden konnten.
Die Stellenausschreibung erfolgt hier am einfachsten
auf dem European Employment System (EURES).
Die Aufenthaltskategorien wurden denjenigen
der EU angeglichen, dafür aber strenge Kontingente
eingeführt. Erforderlich ist sowohl die Zustimmung
der kantonalen als auch der Bundesbehörden. Zugelassen
sind weiterhin nur ausgewiesene Fachkräfte.
- Können
ab Inkrafttreten des Abkommens Immobilien in der
Schweiz durch EU-Ausländer frei erworben werden?
EU-Bürger
mit einem aus dem Freizügigkeitsabkommen abgeleiteten
Daueraufenthaltsrecht und Hauptwohnsitz in der Schweiz sind beim Erwerb
von Liegenschaften auf
dem Schweizer Immobilienmarkt den
Schweizer Bürgern gleichgestellt. Sie benötigen keine
zusätzliche Bewilligung.
EU-Bürger
oder in der EU niedergelassene Ausländer mit
Dienstleistungserbringungs- oder Kurzaufenthaltsrecht in
der Schweiz, jedoch mit Wohnsitz in
der EU geniessen
nur eine eingeschränkte Gleichbehandlung.
Sie dürfen Grundstücke nur in Bezug
auf ihre Arbeitstätigkeit frei erwerben. Ansonsten unterstehen
sie der für Ausländer geltenden Bewilligungspflicht
beim Grundstückkauf.
Grenzgänger
dürfen eine Zweitwohnung kaufen,
allerdings während der Übergangsphase nur im Grenzgebiet
des jeweiligen Vertragspartners. Sobald die
Grenzzonen dahinfallen, steht ihnen der gesamte Immobilienmarkt
auf dem Gebiet der Schweiz
offen.
- Welche
Regelungen sind im Rahmen der sozialen Sicherheit vorgesehen?
In
der EU gibt es kein einheitliches Sozialversicherungssystem. Auf
Gemeinschaftsebene hat die EU nur
sichergestellt, dass sich jemand, der sein Freizügigkeits- und
Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt,
nicht in einer schlechteren Lage befindet als
jemand, der immer in ein und demselben Land geblieben
ist. Durch diese sog. Koordinierung der verschiedenen
nationalen Systeme werden Doppelversicherungen oder
Versicherungslücken vermieden.
Grundsätzlich
ist ein Arbeitnehmer immer nur den
Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates unterstellt.
Der Ort der Versicherungspflicht ergibt
sich aus der Gesetzgebung des Staates, in dem die
betreffende Person beschäftigt ist, d.h. ihre
Haupttätigkeit
ausübt. Dies gilt auch dann, wenn sie
in einem anderen Land wohnt. Man nennt dies das
sog. Erwerbsortsprinzip.
Nur
für diejenigen Arbeitnehmer, die gewöhnlich in einem Land beschäftigt
sind, aber von ihrem Arbeitgeber
für weniger als ein Jahr in ein anderes Land entsandt
werden,
besteht eine Ausnahmeregelung: Der
Arbeitnehmer bleibt dem Rechtssystem des
Entsendestaates unterstellt, obwohl streng genommen der
Gaststaat der tatsächliche Erwerbsort ist.
Die
Schweiz hat sich diesen Regelungen durch das
Freizügigkeitsabkommen angeschlossen, um die
Stellung ihrer Staatsangehörigen im EU-Ausland zu
verbessern. Die Regelung wirkt ohne Übergangsfristen sofort
nach Inkrafttreten des Abkommens.
- Welche
Wirkungen hat die Anerkennung der Diplome und Berufszeugnisse?
Grundsätzlich
gilt die Wirtschaftsfreiheit bzw. die Freiheit
der Berufsausübung in der Schweiz und der EU
als Verfassungsgrundrecht. Bei besonders qualifizierten Berufen
sind die notwendigen Ausbildungen und
Zulassungen speziell reglementiert (wie z.B.
bei Medizinern, Rechtsanwälten oder Architekten). Damit
die Freizügigkeit auch in diesen Bereichen spielt,
verpflichten sich die Vertragsparteien, gegenseitig
die Diplome und Berufszeugnisse anzuerkennen.
Für
alle anderen nicht reglementierten Berufe (z.B.
für Ökonomen) ist keine Anerkennung erforderlich, da
sie von vornherein frei ausgeübt werden dürfen.
Das Gleiche gilt für die Zulassung zu Studien und
Nachdiplomstudien. Diese liegt weiterhin im
Ermessen der Schweiz und der EU.
- Was
geschieht, wenn die EU um Polen, Ungarn und weitere Länder
erweitert wird ?
Das
Abkommen wird nicht automatisch auf die neuen
Mitgliedstaaten ausgeweitet. Wenn ab 2004 die
ersten mittel- und osteuropäischen Staaten zur EU stossen, prüft die Schweiz eine Ausweitung der
Freizügigkeit.
Auch die EU sieht für maximal sieben Jahre
Ausnahme- und Übergangsregeln für Erwerbstätige aus
den neuen Mitgliedstaaten vor.
Fallbeispiel.
Die
Werkzeugmaschinenfabrik Müller benötigt dringend
Schlosser und Spengler, findet aber in der Schweiz
keine geeigneten Leute. Eine Partnerfirma im
EU-Raum kann allerdings Fachkräfte aus Deutschland
und Italien vermitteln. Doch das Arbeitsamt weist
das Gesuch für Daueraufenthalt zurück, da
die Kontingente erschöpft sind. Die Sachbearbeiterin verweist
aber auf die Möglichkeit, diese Fachkräfte
mit vorläufig beschränktem Arbeitsvertrag als
Kurzaufenthalter oder als Grenzgänger anzustellen. Eine Fertigungsstätte
der Firma Müller liegt
in der Grenzzone. Ein im süddeutschen Raum wohnhafter
Arbeitnehmer wird als Grenzgänger rekrutiert, ebenso
ein Kollege aus der Lombardei. Sie arbeiten
als Wochenaufenthalter in der Schweiz und kehren
über das Wochenende in ihre Heimat zurück. Die
Firma bietet unter der Woche Kost und Logis
im Personalhaus. Die andere Fertigungsstätte liegt
ausserhalb der Grenzzone. Deshalb werden hier
vorerst drei Fachkräfte mit beschränktem Arbeitsvertrag als
Kurzaufenthalter eingestellt. Einer davon
besteht die Probezeit nicht und kehrt in seine Heimat
zurück. Nach Ablauf der zwölfmonatigen Aufenthaltsberechtigung
hat die Firma die Möglichkeit,
den Kurzaufenthalt um jeweils weitere
zwölf Monate zu verlängern oder bewährte Arbeitnehmer
als Daueraufenthalter fest anzustellen.
Aktuelle
Informationen und Links zur Personenfreizügigkeit
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