Bilaterale Verhandlungen II Schweiz - EU: 

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration

Täglich überqueren mehr als 700.000 Menschen die Grenzen der Schweiz. Davon stammen 150.000 Bürger aus der EU und arbeiten in der Schweiz.

Mit den Übereinkommen von Schengen 1985 und 1990 wurden die Personalkontrollen an den Binnengrenzen der EU abgebaut. Um die Sicherheit nach Aussen zu verstärken, wurden die Grenzkontrollen an den Aussengrenzen der EU verstärkt, eine gemeinsame Asyl- und Visumspolitik eingeführt sowie die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ausgeweitet. Die Schweiz hat den Acquis zu Schengen nicht angenommen, sondern nur mit den einzelnen Ländern bilaterale Abkommen über die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll geschlossen. Zusätzlich wurde die sog. Alpensicherheitspartnerschaft vereinbart.

Während Bürger aus Drittstaaten sich mit dem Schengen-Visum in der EU frei bewegen können, brauchen sie für die Schweiz ein eigenes Visum. Dies führt häufig zur Umgehung der Schweiz.

Was die Asylpolitik angeht, wurde das Dubliner Erstasyl-Abkommen geschlossen. Das Abkommens besagt, dass Asylanträge nur einmal für die EU , d.h. bei Ablehnung innerhalb der EU nicht noch einmal gestellt werden können. Da die Schweiz hier nicht Vertragspartnerin ist, bleibt sie nach der Ablehnung eines Asylgesuchs die einzige europäische Alternative ausserhalb der Gemeinschaft.

Auch wird die Schweiz am europäischen System des Informationsaustausches (SIS) über gesuchte Personen und Objekte nicht miteinbezogen. Sie ist damit für die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus zunehmend attraktiver.

Vorgaben der EU

Die EU strebt für die Schweiz die Übernahme des gesamten Schengener Abkommens an, wie es zwischen der EU und Norwegen/Island geschlossen wurde, an. Sie behält sich dagegen vor, das Schengener Regime ohne das volle Mitbestimmungsrecht von Nicht-EU-Mitgliedern ausdehnen zu können.

Position der Schweiz

Die Schweiz ist zu einer integralen Übernahme des Schengener Acquis nicht bereit. Ferner besteht innerhalb der Schweiz Uneinigkeit bezüglich des Abbaus der Personenkontrollen an den Binnengrenzen, da hier bisherige Kompetenzen der Kantone berührt würden.

Verhandlungen sollen deshalb nur in folgenden Teilbereichen stattfinden:

  • grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit;

  • Schengener Informationssystem (SIS: elektronische Datenbank zur Erfassung gesuchter Personen und Objekte, von Polizei, Grenzbehörden und Visumsdiensten direkt abrufbar);

  • Teilnahme an dem in Dublin vereinbarten Asylsystem (Asylantrag kann nur in einem EU-Staat gestellt werden);

  • Teilnahme an EURODAC (Datenbank mit Fingerabdrücken von Asylbewerbern zur Feststellung über Asylanträge innerhalb der EU);

  • Harmonisierung der Visumspolitik.

Stand der Verhandlungen

In den bisherigen Verhandlungsrunden konnte eine weitgehende Einigung erzielt werden. Am 30. Juni verständigten sich die Verhandlungsdelegationen auf einen gemeinsamen Text. Hierbei sind insbesondere zwei Aspekte hervorzuheben:

·     Im Hinblick auf die Amts- und Rechtshilfe sind für die Schweiz zwei Bereiche von besonderer Bedeutung. Zum einen strebt sie die Beibehaltung des Grundsatzes der doppelten Strafbarkeit an. Nach diesem Grundsatz kann von der Schweiz Amts- und Rechtshilfe nur gewährt werden, wenn das Delikt in der Schweiz und in der EU strafbar ist. Ferner lehnt die Schweiz im Zusammenhang des Informationsaustausches in Steuerfragen die Einschränkung des Bankgeheimnisses ab. Es ist hier hervorzuheben, dass sie verhindern möchte, dass die Beibehaltung des Bankgeheimnisses im Bereich der Zinsbesteuerung auf dem Umweg der Verhandlungen über die Amts- und Rechtshilfe doch wieder in Frage gestellt wird. Deswegen wird dieser Punkt auf der Stufe der Beamten jetzt nicht mehr weiterverhandelt, sondern muss zwischen der EU und der Schweiz auf politischer Ebene geklärt werden.

Zum anderen strebt die Schweiz bei der Weiterentwicklung des zukünftigen Acquis ein möglichst grosses Mitgestaltungsrecht an. Allerdings begnügt sich die Schweiz hier inzwischen mit einer Konsultationspflicht anstelle eines besonderen Konsultationsverfahrens.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Bilaterale Verhandlungen II