Bilaterale Verhandlungen II Schweiz - EU: 

Betrugsbekämpfung

Da in der EU Tabak, Spirituosen, landwirtschaftliche Produkte etc. relativ hohen Abgaben unterworfen sind, ist der Schwarzhandel mit diesen Waren sehr lukrativ. Die EU erleidet dadurch erhebliche Einbussen bei den finanziellen Eigenmitteln, weshalb sie im Bereich Betrugsbekämpfung eine Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit anstrebt. Problematisch sind hierbei allerdings die unterschiedlichen Vorstellungen der Schweiz und der EU sowie das Ausmass der Deliktgruppen.

Position der EU

Zur besseren Betrugsbekämpfung innerhalb der EU wurde die EU-Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF (Office européen de lutte antifraude) gegründet. Diese bemängelt die schweizerische Amts- und Rechtshilfe. Vorgeworfen wird der Schweiz vor allem:

  • schweizerische Amts- und Rechtshilfe nur bei Abgabebetrug;

  • keine Unterstützung bei Delikten der indirekten Fiskalität (z.B. Schmuggel);

  • zu lange Dauer der Verfahren;

  • zu viele Rechtsmittel für die Beschuldigten;

  • erschwerter Zugang zu Daten aufgrund des Anwalts- und Bankgeheimnisses;

  • keine Amtshilfe in Zollsachen, wenn die geschmuggelte Ware das Schweizer Territorium nicht berührt hat.

Die EU will in Form einer Generalklausel gegen alle rechtswidrigen Handlungen vorgehen, die der EU und ihren Mitgliedsstaaten finanziell schaden. Diese Generalklausel umfasst neben Mehrwertsteuerdelikten unter anderem Zoll- und Subventionsbetrug in den Bereichen Landwirtschaft und öffentliches Beschaffungswesen.

Ausserdem sollen im Rahmen der Amtshilfe auch dann Zwangsmassnahmen möglich werden, wenn die geschmuggelte Ware keinen Kontakt mit dem Schweizer Territorium hatte, dort jedoch Tatbeiträge geleistet worden waren.

Die EU strebt weiter die Möglichkeit an, Kontobewegungen ohne vorgängige Pflicht zur Information der betroffenen Personen zu überwachen.

Schliesslich soll eine europäische Staatsanwaltschaft geschaffen werden, zumal die Kompetenzen von OLAF und dessen Unabhängigkeit von der EU-Kommission bisher noch nicht klar geregelt sind.

Position der Schweiz

Im Hinblick auf den internationalen Ruf unseres Landes hat die Schweiz die internationale Kooperation im Bereich der Zolldelikte bereits erheblich verbessert. Der Missbrauch von schweizerischen Zollfreilagern ist praktisch zum Erliegen gekommen. Zur weiteren Verbesserung der Betrugsbekämpfung hat die Schweiz eine Generalklausel zwar abgelehnt, sie schlägt allerdings die Festlegung von konkreten Vergehen und Tatbeständen vor. Beispiele hierzu wären Abgabebetrug oder gewerbsmässiger Schwarzhandel.

Das Bankgeheimnis an sich ist aus Schweizer Sicht nicht verhandelbar.

Stand der Verhandlungen

Nachdem es im Frühjahr 2002 zu einem Stillstand bei den Verhandlungen gekommen war (Einigkeit bestand damals nur bei der Bekämpfung von Zolldelikten), konnte dieser im September 2002 überwunden werden. Es wurde erstmals anhand eines konkreten Vertragsentwurfes diskutiert.

Weil auch die Schweiz ein Interesse an der wirksamen Bekämpfung von Betrug und anderen Abgabedelikten hat, ist sie inzwischen bereit, der EU entgegen zu kommen. Sie würde den für die Rechtshilfe relevanten EU-Rechtstatbestand insoweit übernehmen, als darunter nur Delikte fallen, die nach Schweizer Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bedroht sind. Des weiteren ist die Schweiz willens, im nationalen Recht neue rechtshilfefähige Straftatbestände über den Betrug hinaus bei den Verbrauchssteuern (Mehrwertsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer) zu schaffen, sofern diese gewerbsmässig begangen werden. Dadurch könnten künftig Zwangsmassnahmen zugunsten von EU-Staaten sowohl auf dem Wege der Rechts- wie auch der Amtshilfe ergriffen werden.

Darüber hinaus schlägt die Schweiz vor, dass EU-Ermittler bei Untersuchungen anwesend sein dürfen, Abgaben beigetrieben werden sollen und unter bestimmten Bedingungen ausländische Täter auch bei Fiskaldelikten ausgeliefert werden sollen. Die Schweiz will schliesslich bei bestimmten Formen der Geldwäscherei nach EU-Recht zusammen arbeiten.

Einzige Schranke bleibt die Wahrung der fundamentalen Rechtsprinzipien der Schweiz, namentlich der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit (Amts- und Rechtshilfe kann von der Schweiz nur gewährt werden, wenn das Delikt in der Schweiz und in der EU strafbar ist). Somit ist die von der EU nach wie vor angestrebte vollumfängliche Übernahme des Acquis Communautaire für die Schweiz unannehmbar.

Ferner ist die Schweiz inzwischen bereit, der EU dahingehend entgegenzukommen, Zwangsmassnahmen im Rahmen der Amtshilfe auch dann zuzulassen, wenn die geschmuggelte Ware keinen Kontakt mit dem Schweizer Territorium hatte, dort jedoch Tatbeiträge geleistet worden waren.

Nachdem das schweizerische Bankgeheimnis im Zinsdossier gewahrt werden konnte, ist die schweizerische Verhandlungsdelegation nicht bereit, Zugeständnisse im Betrugsdossier zu machen, die Auswirkungen auf das Bankgeheimnis haben könnten. Somit wird eine Form der Rechtshilfe angestrebt, die sowohl dem Bankgeheimnis als auch den Erfordernissen der internationalen Zusammenarbeit Rechnung trägt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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