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Da in der EU Tabak, Spirituosen, landwirtschaftliche Produkte etc. relativ
hohen Abgaben unterworfen sind, ist der Schwarzhandel mit diesen Waren
sehr lukrativ. Die EU erleidet dadurch erhebliche Einbussen bei den
finanziellen Eigenmitteln, weshalb sie im Bereich Betrugsbekämpfung eine
Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit anstrebt. Problematisch
sind hierbei allerdings die unterschiedlichen Vorstellungen der Schweiz
und der EU sowie das Ausmass der Deliktgruppen.
Position der
EU
Zur besseren Betrugsbekämpfung innerhalb der EU wurde die
EU-Betrugsbekämpfungsbehörde OLAF (Office européen de lutte antifraude)
gegründet. Diese bemängelt die schweizerische Amts- und Rechtshilfe.
Vorgeworfen wird der Schweiz vor allem:
-
schweizerische Amts- und
Rechtshilfe nur bei Abgabebetrug;
-
keine Unterstützung bei
Delikten der indirekten Fiskalität (z.B. Schmuggel);
-
zu lange Dauer der Verfahren;
-
zu viele Rechtsmittel für
die Beschuldigten;
-
erschwerter Zugang zu Daten
aufgrund des Anwalts- und Bankgeheimnisses;
-
keine Amtshilfe in
Zollsachen, wenn die geschmuggelte Ware das Schweizer Territorium
nicht berührt hat.
Die EU will in Form einer Generalklausel gegen alle rechtswidrigen
Handlungen vorgehen, die der EU und ihren Mitgliedsstaaten finanziell
schaden. Diese Generalklausel umfasst neben Mehrwertsteuerdelikten unter
anderem Zoll- und Subventionsbetrug in den Bereichen Landwirtschaft und öffentliches
Beschaffungswesen.
Ausserdem sollen im Rahmen der Amtshilfe auch dann Zwangsmassnahmen möglich
werden, wenn die geschmuggelte Ware keinen Kontakt mit dem Schweizer
Territorium hatte, dort jedoch Tatbeiträge geleistet worden waren.
Die EU strebt weiter die Möglichkeit an, Kontobewegungen ohne vorgängige
Pflicht zur Information der betroffenen Personen zu überwachen.
Schliesslich soll eine europäische Staatsanwaltschaft geschaffen
werden, zumal die Kompetenzen von OLAF und dessen Unabhängigkeit von der
EU-Kommission bisher noch nicht klar geregelt sind.
Position der
Schweiz
Im Hinblick auf den internationalen Ruf unseres Landes hat die Schweiz
die internationale Kooperation im Bereich der Zolldelikte bereits
erheblich verbessert. Der Missbrauch von schweizerischen Zollfreilagern
ist praktisch zum Erliegen gekommen. Zur weiteren Verbesserung der
Betrugsbekämpfung hat die Schweiz eine Generalklausel zwar abgelehnt, sie
schlägt allerdings die Festlegung von konkreten Vergehen und Tatbeständen
vor. Beispiele hierzu wären Abgabebetrug oder gewerbsmässiger
Schwarzhandel.
Das Bankgeheimnis an sich ist aus Schweizer Sicht nicht verhandelbar.
Stand der
Verhandlungen
Nachdem es im Frühjahr 2002 zu einem Stillstand bei den Verhandlungen
gekommen war (Einigkeit bestand damals nur bei der Bekämpfung von
Zolldelikten), konnte dieser im September 2002 überwunden werden. Es
wurde erstmals anhand eines konkreten Vertragsentwurfes diskutiert.
Weil auch die Schweiz ein Interesse an der wirksamen Bekämpfung von
Betrug und anderen Abgabedelikten hat, ist sie inzwischen bereit, der EU
entgegen zu kommen. Sie würde den für die Rechtshilfe relevanten
EU-Rechtstatbestand insoweit übernehmen, als darunter nur Delikte fallen,
die nach Schweizer Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6
Monaten bedroht sind. Des weiteren ist die Schweiz willens, im nationalen
Recht neue rechtshilfefähige Straftatbestände über den Betrug hinaus
bei den Verbrauchssteuern (Mehrwertsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer) zu
schaffen, sofern diese gewerbsmässig begangen werden. Dadurch könnten künftig
Zwangsmassnahmen zugunsten von EU-Staaten sowohl auf dem Wege der Rechts-
wie auch der Amtshilfe ergriffen werden.
Darüber hinaus schlägt die Schweiz vor, dass EU-Ermittler bei
Untersuchungen anwesend sein dürfen, Abgaben beigetrieben werden sollen
und unter bestimmten Bedingungen ausländische Täter auch bei
Fiskaldelikten ausgeliefert werden sollen. Die Schweiz will schliesslich
bei bestimmten Formen der Geldwäscherei nach EU-Recht zusammen arbeiten.
Einzige Schranke bleibt die Wahrung der fundamentalen Rechtsprinzipien
der Schweiz, namentlich der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit (Amts-
und Rechtshilfe kann von der Schweiz nur gewährt werden, wenn das Delikt
in der Schweiz und in der EU
strafbar ist). Somit ist die von der EU nach wie vor angestrebte vollumfängliche
Übernahme des Acquis Communautaire für die Schweiz unannehmbar.
Ferner ist die Schweiz inzwischen bereit, der EU dahingehend
entgegenzukommen, Zwangsmassnahmen im Rahmen der Amtshilfe auch dann
zuzulassen, wenn die geschmuggelte Ware keinen Kontakt mit dem Schweizer
Territorium hatte, dort jedoch Tatbeiträge geleistet worden waren.
Nachdem das schweizerische Bankgeheimnis im Zinsdossier gewahrt werden
konnte, ist die schweizerische Verhandlungsdelegation nicht bereit, Zugeständnisse
im Betrugsdossier zu machen, die Auswirkungen auf das Bankgeheimnis haben
könnten. Somit wird eine Form der Rechtshilfe angestrebt, die sowohl dem
Bankgeheimnis als auch den Erfordernissen der internationalen
Zusammenarbeit Rechnung trägt. |